Die Zustellbedingungen der einzelnen Paketdienste sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und unterscheiden sich teilweise stark voneinander. „Die Unterschiede können bereits bei der Anzahl der Zustellversuche beginnen, wenn an der Empfangsadresse niemand anwesend ist“, weiß Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Wird ein Paket an einer Abholstation hinterlegt, ist dies bei Lieferungen der Post AG im Regelfall das nächste Postamt. Bei anderen Paketdiensten wird der nächste Abholpunkt bekannt gegeben.

Versicherung von Paketen

Bei der Post AG sind Pakete, bei denen im Vorfeld kein Wert festgelegt wurde, mit 510 Euro gegen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit versichert.

Wurde für das verschickte Paket ein Wert angegeben und ist dieser niedriger als der tatsächliche Wert des Pakets, haftet die Post nur bis zum bekannt gemachten Betrag. Ist der angegebene Wert höher, gilt der tatsächliche Wert der Ware.

Paketzustellung mit Abstellgenehmigung

Pakete können auch zugestellt werden, wenn der Empfänger nicht anwesend ist. Paketzusteller wie etwa Post AG oder DHL bieten dazu eine sogenannte „Erteilung einer Abstellgenehmigung“ oder „Ablageauftrag“ an.

Hier kann der Zusteller auch eingeschriebene Briefe, Päckchen, kleine Pakete oder EMS Sendungen in den Briefkasten legen.

Bei größeren Paketen kann auch ein geeigneter, sicherer Ort bekannt gegeben werden, wo die Sendung zugestellt werden darf.

„Werden Pakete ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abgestellt, so hat dies im Falle eines Diebstahls der Zusteller zu verantworten. Es ist jedoch ratsam, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Paketdienstes nachzulesen, ob solch eine Abstellgenehmigung nicht von vornherein als erteilt gilt, solange man nicht dagegen Einspruch erhoben hat“, erklärt Loinger.

Keine Haftung für Nachbarn

Nimmt man für einen Nachbarn ein Paket an, so haftet man grundsätzlich nicht dafür, dass dieses auch abgeholt oder bezahlt wird.

Die Übernahme eines fremden Pakets wird lediglich als Gefälligkeit gesehen. „Es wird jedoch empfohlen, fremde Pakete nicht einfach vor der Wohnungstür des eigentlichen Empfängers abzustellen. Denn sollte es gestohlen werden, kann es zu Schadenersatzforderungen wegen fahrlässigem Verhalten kommen“, erklärt Loinger weiter.

Reklamationen

Bei der Post AG sind äußerlich erkennbare Mängel bereits bei der Zustellung zu melden. Sind die Beschädigungen oder Mängel äußerlich nicht ersichtlich, sind diese nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb der ersten siebn Tage nach Zustellung, bei einer Post-Geschäftsstelle zu melden.

„Unabhängig vom Paketdienst sollte ein sichtlich beschädigtes Paket gleich in Anwesenheit des Zustellers geöffnet und vorhandene Schäden sofort dokumentiert werden“, rät der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Pakete mit zerbrechlichem oder sensiblem Inhalt müssen beim Versenden als „zerbrechlich“ gekennzeichnet werden, damit sie mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Für diese Zusatzleistung ist bei den meisten Paketdiensten ein Entgelt zu leisten.

Schlichtungsstelle

Beschwerden und Probleme mit Postdienstanbietern können bei der Post-Streitschlichtung der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) eingebracht werden. „Diese staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle versucht in erster Linie einvernehmliche Lösungen zwischen Kunden und Zustellern zu finden. Kann keine Lösung erzielt werden, wird eine rechtliche Empfehlung abgegeben“, erklärt Loinger.