Staatsbürger, die zurückkehren wollen, muss Österreich auch zurücknehmen. Auch wenn es sich um mutmaßliche oder tatsächliche IS-Kämpfer handelt. Außenministerin Karin Kneissl hat diesbezüglich bereits erklärt, dass hier die "konsularische Schutzpflicht" greift.

Die Staatsbürgerschaft kann aberkannt werden, wenn ein österreichischer Staatsbürger in einer fremden Armee dienst. Es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, die Staatsbürgerschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation abzuerkennen.

Innenministeriumssprecher Christoph Pölzl ging im Ö1-Morgenjournal davon aus, „dass sich noch rund 100 Personen, die aus Österreich stammen, in Syrien und dem Irak befinden und sich dort aktiv am Dschihad beteiligen oder beteiligt haben. Ungefähr 30 Prozent haben die österreichische Staatsbürgerschaft.“ Insgesamt haben laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bericht für das Jahr 2017) 313 Personen die Reise von Österreich in den Dschihad angetreten (Foreign Fighters). Davon wurden 59 aufgehalten, 55 getötet und 94 sind zurückgekehrt.

Bis zu vier Frauen mit fünf Kindern

Aktuell bemühen sich die österreichischen Behörden um die Rückholung der jungen Wienerin, die 2014 als damals 16-jährige nach Syrien gegangen war, dort einen IS-Kämpfer geheiratet hat und mittlerweile Mutter eines Kindes ist. Der Politikwissenschaftler Thomas Schmidinger hat erst vor kurzem die drei kurdischen Gefangenenlager besucht, er spricht von zuletzt von zwei weiteren Frauen mit drei Kindern, eventuell einer dritten Frau mit Kind, "wobei sich das dieser Tage noch ändern kann. Es sind jetzt einige tausend Kämpfer, aber auch Frauen und Kinder in Gewahrsam“, so Schmidinger gegenüber Ö1.

Rückkehr, wenn Haftbefehl

Personen, gegen die Österreich einen internationalen Haftbefehl erlassen hat, muss Österreich aufnehmen und ihnen den Prozess machen - das ist ja der Sinn eines internationalen Haftbefehls.  Ein solcher Haftbefehl muss ausgestellt werden, wenn die Behörde von einem strafrechtlich relevanten Vergehen erfährt. Wirksam wird ein solcher Befehl nur gegenüber Staaten, von denen man die Auslieferung verlangen kann, also etwa Syrien, Irak oder der Türkei, nicht aber beispielsweise gegenüber autonomen kurdischen Regionen, die nicht als Staat anerkannt sind.

Kein Zwang für Prozess vor Ort

Personen, denen in anderen Ländern, etwa in Syrien, der Prozess gemacht wurde, können wegen desselben Delikts in Österreich nicht noch einmal vor Gericht gestellt werden. Die Äußerung des Generalsekretärs im Innenministerium, Peter Goldgruber, IS-Kämpfer aus Österreich mögen vor Ort angeklagt werden, ist ein frommer Wunsch, kein Staat kann dazu gezwungen werden.