Die von der Bundesregierung geplante Reform der Sozialhilfe soll eine Vereinheitlichung in diesem Gebiet bringen. Die Sozialleistung ist - anders als das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe - keine Versicherungsleistung, sondern eine Sozialleistung. Sie wird daher unabhängig von vorangegangener Einzahlung in die Sozialversicherung gewährt - allerdings nur unter (engen) Bedingungen. Im Folgenden ein Überblick über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten.
Arbeitslosengeld
Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe sind Versicherungsleistungen. Anspruch hat man nach Auflösung des Dienstverhältnisses, allerdings nur dann, wenn ausreichend Versicherungszeiten erworben wurden: Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld muss man in den letzten zwei Jahren 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen sein. Ist man unter 25 Jahre alt, reichen 26 Wochen (182 Tage) in den letzten zwölf Monaten. Beantragt man zum zweiten Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld, reichen 28 Wochen (196 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr.
Die Bezugsdauer liegt grundsätzlich bei 20 Wochen, erhöht sich aber unter bestimmten Voraussetzungen. Hat man drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet, so vergrößert sich die Bezugsdauer auf 30 Wochen. Wer 40 Jahre oder älter ist, kann Arbeitslosengeld für 39 Wochen beziehen - sofern innerhalb der letzten zehn Jahre sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet wurde. Die maximale Bezugsdauer von 52 Wochen ist für jene Arbeitslose ab 50 Jahre möglich, die innerhalb der letzten 15 Jahre neun Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer noch weiter steigen, etwa nach Abschluss einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (bis zu 78 Wochen) oder beim Besuch einer Schulung im Rahmen einer Arbeitsstiftung.
Voraussetzung ist auch die Bereitschaft, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahmen gibt es bei Betreuungspflichten für ein Kind unter zehn Jahren oder für ein Kind mit Behinderung (sowie dem Nachweis der fehlenden Betreuung): Dann reicht auch die Bereitschaft, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche anzunehmen.
Die Höhe berechnet sich recht komplex, sie richtet sich nach den Beitragsgrundlagen, aus denen ein Netto-Einkommen berechnet wird. Das Arbeitslosengeld beträgt 55 Prozent dieses berechneten Nettoeinkommens. Sofern der berechnete Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz liegt (derzeit 1.273,99 Euro pro Monat), wird seitens des AMS ein „Ergänzungsbeitrag“ auf diese Höhe gewährt. Zusätzlich gibt es einen „Familien-Zuschlag“, sofern der Bezieher Unterhaltspflichten für Kinder hat. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
Notstandshilfe
Die Notstandshilfe ist die „Anschlussleistung“ an das Arbeitslosengeld, wenn dieses erschöpft ist. Es handelt sich ebenfalls um eine Versicherungsleistung. Die Bedingungen für den Bezug sind dieselben wie beim Arbeitslosengeld (20 Stunden Arbeitsbereitschaft), außerdem muss bereits einmal Arbeitslosengeld gewährt worden sein.
Die Höhe beträgt 92 bis 95 Prozent des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes. Bei der Berechnung der Notstandshilfe wird das Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung. Auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhalt, Pensionen, politischer Tätigkeit, Kinderbetreuungsgeld etc. wird mit eingerechnet.
Die Bezugsdauer der Notstandshilfe gilt grundsätzlich unbegrenzt. Allerdings muss man nach 52 Wochen wieder einen neuen Antrag stellen.
Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Ziel der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Existenzsicherung (Lebenshaltungskosten und Miete) für Personen ohne ausreichendes Einkommen (bzw. Vermögen) und ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen bzw. nach Auslaufen ebendieser. Es handelt sich um keine Versicherungsleistung, sondern eine steuerfinanzierte Leistung. Zuständig ist nicht das AMS, sondern die Bundesländer bzw. Gemeinden. Wie die beiden anderen Leistungen ist auch diese Leistung an die Bereitschaft zur Arbeit gekoppelt.
Die Grundlagen werden im sogenannten Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) geregelt, dieses ersetzte die zuvor geltenden Regelungen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Das Gesetz gibt die Grundlagen vor, die Bundesländer müssen entsprechende „Ausführungsgesetze“ erlassen. In nicht allen Bundesländern wurde das bereits vollumfänglich getan, deswegen ist etwa in Wien und Tirol nach wie vor von der „Mindestsicherung“ die Rede.
Das Grundgesetz sieht Maximalbeträge statt Mindesthöhen vor. Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe im Jahr 2025 maximal 1.209 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Die Auszahlung erfolgt zwölf Mal pro Jahr. In Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, weichen die Sätze von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei den Paaren rund 1.814 Euro Mindestsicherung statt rund 1.693 Euro Sozialhilfe).
Für Kinder gibt es zusätzliche Geldleistungen. Diese können die Länder frei bestimmen, da der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv gestaffelten Höchstsätze für Minderjährige aufgehoben hat.