Kennen Sie sich noch aus? 44 Prozent der Menschen in Österreich gaben laut Umfrage an, dass sie den Überblick über die aktuellen Corona-Maßnahmen verloren haben. Bei den Jüngeren, jener Bevölkerungsgruppe, wo die Infektionszahlen derzeit besonders stark zunehmen, waren es mehr als die Hälfte. Mit dem Ost-Lockdown (von 1. bis 11. April) und der Öffnung in Vorarlberg haben sich die Dinge noch verkompliziert.

Grundsätzlich gilt:

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nur im Osten rund um die Uhr (in den anderen Bundesländern nur zwischen 20 Uhr und 6 Uhr). Ausflüge in andere Bundesländer sind möglich, sofern sie ausschließlich der Erholung dienen. Der Einkaufsbummel etwa ist verboten. In Kärnten, der Steiermark und Restösterreich gilt: Um 20 Uhr muss man bundesweit zu Hause sein.

Gegenseitige Besuche sind unter folgenden Bedingungen möglich: Maximal zwei Haushalte, vier Erwachsene und sechs betreuungspflichtige Kinder dürfen involviert sein. Übernachtungen sind erlaubt, auch am Zweitwohnsitz. Für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten andere Regeln. Hier darf nur eine einzelne Person  einen anderen Haushalt besuchen.

Erst nach Ostern, ab dem 7. April,  wird das nun auf vier Besuche mit maximal zwei Personen pro Bewohner in der Woche ausgeweitet, wie das Gesundheitsministeirum am Karfreitag ankündigte.

Freizeitaktivitäten sind nach wie vor beschränkt: Museen und Tierparks sind geöffnet, allerdings mit Auflagen verbunden (siehe unten). Für die Möglichkeit, Sport zu betreiben, auch für die Jugendarbeit gelten strenge Regeln. Für die Alten- und Pflegeheime wurden die Regeln gelockert, sind aber immer noch recht streng.

Die Regeln:

Das sind für die Steirer und Kärntner die aktuellen Regeln, auch für die Osterfeiertage. Eine Lockerung der Besuchsbestimmungen, wie zu Weihnachten, gibt es nicht. Hier gibt es nur eine kleine kärntnerische Eigenständigkeit: Die Abholung von Speisen und Getränken in Skigebieten ist möglich, wenn der Gastronomiebetrieb über öffentliche Straßen erreichbar ist. Sofern Skigebiete überhaupt noch geöffnet und die Regel relevant ist.

Der Abstand:

Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern an allen öffentlichen Orten - innerhalb und außerhalb geschlossener Räume - sowie am Arbeitsplatz.

Ausnahmen:

  • Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen / Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
  • am Arbeitsplatz, wenn sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Aufstellen von Plexiglaswänden); zudem ist in diesem Fall ein MNS zu tragen.

FFP2-Maskenpflicht:

Eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) ist zu tragen

  • an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
  • bei (derzeit erlaubten) Veranstaltungen (z. B. Begräbnis)
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • in Seil- und Zahnradbahnen
  • in allen Kundenbereichen des Handels sowie in Dienstleistungsbetrieben
  • auf Märkten (indoor und outdoor)
  • bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • in der Gastronomie (sofern geöffnet – z. B. in Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
  • in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
  • auch von genesenen und geimpften Personen
  • bei Treffen von Selbsthilfegruppen

Ausnahmen:

  • Arbeitsorte, an denen Berufsgruppentestungen durchgeführt werden. Wer getestet ist, muss einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Logopädinnen/Logopäden und ihre Patientinnen/Patienten während der Behandlung
  • Kundenbereiche, die sich im Freien befinden, und in denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
  • gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartner während der Kommunikation
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
  • Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
  • Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen

Ausgangsbeschränkungen:

  • Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen: maximal 4 Erwachsene mit ihren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern.
  • Für die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gilt ein Ausgangsverbot.

Ausnahmen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Alten- und Pflegeheime:

  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen spätestens alle drei Tage getestet werden und bei Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohnern eine FFP2-Maske, eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
  • Bewohnerinnen/Bewohner dürfen zweimal pro Woche von zwei Personen besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
  • Besucherinnen/Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und während des Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Handel:

  • Alle Geschäfte sind geöffnet (maximale Öffnungszeit von 06.00 bis 19.00 Uhr)
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein
    Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske)
  • Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken

Körpernahe Dienstleistungen:

  • Vor Inanspruchnahme muss ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorgelegt werden. Bei Antigen-Tests darf der Zeitpunkt der Probenahme nicht älter als 48 Stunden sein, bei molekularbiologischen Tests (PCR- oder LAMP-Tests) nicht älter als 72 Stunden.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben.
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 10 m2 verfügbar sein.
  • Wird die körpernahe Dienstleistung außerhalb der üblichen Geschäftsräume erbracht (z. B. auswärtige Betriebsstätten, Hausbesuche, etc.) ist dies nur möglich, wenn durch die Dienstleisterin/den Dienstleister ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorgelegt werden kann. Bei Antigen-Tests darf der Zeitpunkt der Probenahme nicht älter als 48 Stunden sein, bei molekularbiologischen Tests (PCR- oder LAMP-Tests) nicht älter als 72 Stunden.
  • Ist die körpernahe Dienstleistung zugleich auch eine Gesundheitsdienstleistung (z. B. mobile Pflege), muss die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer alle sieben Tage ein negatives Testergebnis (molekularbiologischer oder Antigen-Test) vorweisen.

Sonstige Dienstleistungen:

  • Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein.

Sport:

  • Kontaktsport ist nicht erlaubt
  • Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z. B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 2 Metern, 20 m2-Regel
  • Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z. B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln
  • Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Sport im Freien ist erlaubt
  • Gruppe von maximal zehn Personen plus bis zu zwei Trainerinnen/Trainer
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht

Gastronomie und Beherbergung:

  • Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten. Bei Abholungen von Speisen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske) für alle Beteiligten.
  • Lieferservice ist täglich und rund um die Uhr möglich. Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
  • Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.

Arbeit:

  • Wo möglich, soll auf Homeoffice umgestellt werden.
  • Abstandspflicht von mindestens 2 Metern
  • In geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
  • Weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (z. B. Trennwände).
  • Bei engem Kontakt (z. B. mit Kundinnen/Kunden) wöchentliche Testungen und MNS oder FFP2-Maske (siehe oben)
  • Verpflichtendes Präventionskonzept für Betriebe ab 51 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (ab 1. April)

Schule:

  • Es gibt keine generelle Verlängerung der Osterferien bzw. Distance Learning nach Ostern, sondern die Osterferien enden wie geplant.
  • Der Schulbetrieb wird nach Ostern im jetzigen Modus fortgeführt: Volksschulkinder haben einen Vollbetrieb fünf Tage in der Woche, die Unterstufe und die Oberstufe bleiben im Schichtbetrieb.
    In Gemeinden oder Bezirken mit einer Inzidenz über 400 sollen Schulen lokal/regional vorübergehend auf Distance Learning umstellen, insbesondere wenn es starke Betroffenheiten der Schulen gibt. Die Schulen bleiben jedoch für Betreuungsangebote offen.
  • In den Wochen nach Ostern werden die Testangebote schrittweise weiterentwickelt und altersgruppenadäquat angepasst. Insbesondere soll auch in der Unterstufe der Flow-Flex-Test zur Anwendung kommen, der bereits in der Oberstufe und bei den Lehrkräften eingesetzt wird.

Jugendarbeit (mit Jugendlichen bis 18):

  • Darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
  • Testverpflichtung in geschlossenen Räumen
  • Gruppe von max. 10 Personen plus bis zu 2 Betreuungspersonen
  • Verpflichtendes Präventionskonzept sowie Registrierungspflicht

Kultur & Freizeit:

  • Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet.
  • Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geöffnet.

Einschränkungen:

  • Beschränkung von einer Besucherin/einem Besucher pro 20 m2
  • Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske) entfällt im Freien von Betriebsstätten, wenn ein Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist.

Für Vorarlberg gelten spezielle Regelungen, ebenso für Bezirke, die aufgrund hoher Inzidenzzahlen "abgeriegelt" wurden.