Am Freitag endet die Begutachtungsfrist für die Änderung des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch (StGB), um das Versenden von Penis-Bildern - sogenannte Dick-Pics - unter Strafe zu stellen. Ein Inkrafttreten ist für den 1. September geplant, hieß es aus dem Justiz- und Frauenministerium. Voraussetzung ist, dass die Bilder unaufgefordert geschickt wurden. Umfasst von der gesetzlichen Regelung soll jegliche Form der elektronischen Kommunikation sein.
Konkret wird es gerichtlich strafbar, Dick-Pics unaufgefordert im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems zu übermitteln, wenn damit eine Belästigung einhergeht. Das Verbot umfasst unter anderem SMS, MMS, Faxe, E-Mails, Sofort-Nachrichten, Postings oder die Übermittlung über Mechanismen wie AirDrop oder Bluetooth. Sollte durch das (mehrfache) Übermitteln von Genitalbildern ein anderer strengerer Tatbestand verwirklicht werden, wie etwa die „beharrliche Verfolgung“ (Stalking), kommt der strengere zur Anwendung.
Bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe
Der Strafbestand wird künftig beim Paragrafen 218 StGB (“Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“) verankert sein, indem ein neuer Absatz eingeführt wird. Die Strafandrohung geht bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen.
Bedenken kamen diesbezüglich von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK), die gerne im Änderungsentwurf berücksichtigt hätte, dass „die Strafbarkeit auf Handlungen beschränkt bleiben, die wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird, um eine unerwünschte und überschießende Kriminalisierung, gerade bei Jugendlichen, zu vermeiden“, hieß es in einer der APA übermittelten Stellungnahme.
Dass dies bereits der einmaligen digitalen, unerwünschten, absichtlichen Zusendung eines solchen Materials an erwachsene Empfängerinnen und Empfänger der Fall sein soll, sei für die ÖRAK „fraglich“. Denn es sei möglich, den Absender oder die Absenderin einer unerwünschten digitalen Nachricht auch zu blockieren. Und Fotos, Videos und sonstiges Material entblößter Geschlechtsteile von unmündigen oder mündigen Minderjährigen sei ohnehin durch den Paragrafen 207a StGB (“Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“) abgedeckt.
ÖRAK äußert Vorschläge
Die ÖRAK machte zudem darauf aufmerksam, dass bereits der Paragraf 107c StGB (“Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“) diese Tathandlungen des Verschickens von Dick-Pics oder Ähnlichem abdecken würde. Dort heißt es: „Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems (...) eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
Laut ÖRAK könnte daher angedacht werden, den Anwendungsbereich des 107c auch ohne Wahrnehmung für eine größere Zahl von Menschen – das heißt im privaten Bereich – auszudehnen, wenn die Kontaktaufnahme entgegen dem Wunsch der betroffenen Person, absichtlich und einen längeren Zeitraum hindurch fortgesetzt in einer Weise, die geeignet ist, die Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu belästigen.