Rechtlich gesehen geht es dabei die Frage, ob man durch den Umstand, dass ein Fahrzeug so lange auf dem eigenen Grundstück steht, ein Eigentumsrecht ersessen haben könnte. Wir haben den Grazer Rechtsanwalt Henrik Gießauf um die juristische Beurteilung des Sachverhalts gebeten. „Grundsätzlich setzt eine Ersitzung eine ersitzungsfähige Sache, einen qualifizierten Besitz und dessen Ausübung während einer bestimmten Zeit voraus“, sagt er. Ein Traktor sei wohl so eine Sache. Und die im Paragrafen 1477 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) geforderte Frist von mehr als 30 Jahren sei auch erfüllt. „Der Rechtserwerb scheitert in diesem Fall aber leider daran, dass die vom Gesetz geforderte Redlichkeit des Besitzes nicht gegeben ist, weil Ihre Leserin ja stets wusste, dass ihre Schwester Eigentümerin des Traktors war und ist.“ Redlich sei nur der derjenige Besitzer, der die Sache aus wahrscheinlichen Gründen für die seinige hält.