Paragraf 93, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Grundstückseigentümer dafür zu sorgen haben, dass Gehsteige und -wege, die sich entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von höchstens drei Metern befinden, zwischen 6 und 22 Uhr frei von Schnee und Eis sind. Lesen Sie hier, wozu Eigentümer im Winter verpflichtet sind. Bei Rutschgefahr sind geeignete Streumittel aufzubringen. So weit, so klar. Bei der Frage, was nun ein geeignetes Streumittel ist, gehen die Meinungen allerdings weit auseinander.