Der ORF-Generaldirektorenposten wird künftig neun Monate vor Dienstantritt ausgeschrieben – nicht mehr sechs Monate davor. Darauf als auch weitere Änderungen zur Umsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG) hat sich die Bundesregierung verständigt. Außerdem wird es auch neue Regeln zur vorzeitigen Abberufung von Direktoren geben, die Bestimmungen zu Auswahlverfahren und -kriterien werden ergänzt.

Heuer wird für die Wahl des ORF-Generaldirektors noch eine Ausnahme gemacht: Der Posten wird acht Monate vor Beginn der Funktionsperiode (ab 1. Jänner 2027) ausgeschrieben und damit Anfang Mai. Die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen. Heißt es bis dato, dass bei der Auswahl von Bewerbern in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen ist, wird diese „fachliche Eignung“ künftig etwas konkretisiert.

Der 35-köpfige ORF-Stiftungsrat, der mit einfacher Mehrheit die Person an der ORF-Spitze bestellt, hat künftig in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, „mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird“, so eine geplante Ergänzung im ORF-Gesetzestext.

Vorgaben gibt es künftig, unter welchen Bedingungen der ORF-Stiftungsrat eine vorzeitige Abberufung des ORF-Chefs als auch von Direktoren und Landesdirektoren durchführen kann – etwa weil nachträglich hervorkommt, dass die Person eine Bestellungsvoraussetzung nicht erfüllt hat. Auch eine dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, eine längere Abwesenheit vom Dienst (halbes Jahr) aufgrund von einer Erkrankung, eines Unfalls oder Ähnlichem oder auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie eine grobe Pflichtverletzung sind solche Gründe für eine vorzeitige Abberufung.