2-G oder 3-G? Diese Frage beschäftigte in den letzten Wochen viele Gastronomen und ihre Gäste. Die Frage, welche Regel in den jeweiligen Betrieben anzuwenden ist, ließ die Verunsicherung unter den Wirten wachsen. In der aktuellen Öffnungsverordnung werden Nachtgastronomen als "Betreiber von Betriebsstätten, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist" definiert. Kontrollen zeigen, dass diese Definition je nach Behörde und Bezirk unterschiedlich ausgelegt wird. Ein Runder Tisch soll nun Klarheit schaffen.