Das Gericht nimmt eine Hundebesitzerin an die Leine. "Die Frau muss 4050 Euro Entschädigung zahlen", bestätigt Wilhelm Waldner, der Leiter des Bezirksgerichtes Klagenfurt.
Der Hund der Frau ist auf eine andere Hundebesitzerin zugerannt und bettelte um Leckerlis. Dabei sprang das Tier die Frau mit den Vorderpfoten an. Die Betroffene erschrak und knickte mit dem Fuß um. Das Tier habe nicht auf die Rückrufkommandos seiner Besitzerin reagiert, steht im Urteil. Im Gegenteil: "Der Hund sprang die andere Frau noch einmal an, sodass diese nach hinten auswich, in ein Loch am Rasen trat, umknickte und sich am Fuß verletzte." "Die Frau erlitt einen Bänderriss am Sprunggelenk und eine Verletzung am Knochen", sagt Waldner. In der Folge wollte sie Schmerzensgeld und gewann den Prozess.
Was ist erlaubt?
Das Brisante daran: Der Vorfall ereignete sich in einer eigenen Hundefreilaufzone. Also in einem speziellen Bereich, in dem Hunde – wie der Namen schon sagt – frei herumrennen können. Der Prozess warf also auch die Frage auf, was in dieser Zone erlaubt ist und was nicht. Die Klägerin ist selbst Hundebesitzerin und war mit ihrem eigenen Vierbeiner dort. Sie ist einseitig körperlich beeinträchtigt. Das Tier, das auf sie zu rannte, ist ein Windhund. Laut Gericht ist er 60 Zentimeter hoch und wiegt über 20 Kilogramm. "In einer Freilaufzone muss man immer mit umher rennenden Hunden rechnen", argumentierte die Gegenseite. Weil die Verletzte dem Windhund schon einmal – Monate vor dem Vorfall – Leckerlis gegeben habe, hätte sie erst recht "erwarten müssen, dass der Hund mit ihr neuerlich in Kontakt treten werde".
Einzelfall
Aber im konkreten Einzelfall sah das Gericht die Sachlage anders. In erster Instanz wurde die Klage zwar abgewiesen, aber das Berufungsgericht gab der Verletzten recht. Im Wesentlichen deshalb, weil die andere Hundebesitzerin sorgfältiger sein müssen hätte. Ihr Tier sei jung und ungestüm. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihr Tier durch Zurufe zu leiten. Daher habe sie eine Sorgfaltsverletzung begangen hat – ungeachtet des Umstands, dass man in der Freilaufzone grundsätzlich mit herumlaufenden Hunden rechnen muss. "Auch in einer Hundefreilaufzone darf ein Tier nicht machen, was es will", fasst Waldner zusammen.
Das Urteil, dass die Hundehalterin haften muss, wurde bereits vor einem Jahr dem Grunde nach rechtskräftig. Jetzt ging es noch um die Frage, wie viel die Besitzerin des Windhundes zahlen muss. Laut Urteil sind es 4050 Euro. "3000 Euro Schmerzensgeld, 1000 Euro für Haushaltshilfe und 50 Euro Unkosten", schlüsselt Waldner auf.
Kritik
Fahrhad Paya, der Anwalt der beklagten Hundebesitzerin, kritisiert das Urteil heftig: Der Hund seiner Mandantin habe die Frau weder gebissen noch direkt verletzt, noch sei er sie brutal angefallen. "Das Tier hat die Frau nur begrüßt und sie ist dann umgeknickt", meint Paya. "In letzter Konsequenz bedeutet das Urteil, dass jeder Hund, der ein bisschen lebendiger ist, auch in der Freilaufzone angeleint werden muss. Aber das ist ja nicht der Sinn einer Freilaufzone." Hundebesitzer könnten sich jetzt nicht mehr sicher sein, ob sie den Hund dort nicht doch anleinen müssen. Für ihn sei die Entscheidung ein Fehlurteil. Nichtsdestotrotz sei sie zu akzeptieren. Da zuletzt ohnehin nur noch über die Höhe der Entschädigung verhandelt wurde, erkennt er auch die zugesprochene Summe an.