Nach dem Schneefall kommt das Schneeräumen. Gemäß Paragraf 93 der Straßenverkehrsordnung sind in Ortsgebieten Gehwege und Gehsteige, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht weiter als drei Meter von der eigenen Liegenschaft entfernt liegen, zwischen 6 und 22 Uhr entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Ausgenommen sind unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften.