Wer eine Erbschaft ablehnt, kann das nicht mehr rückgängig machen. Das zeigt der Fall einer Kärntnerin. „Nachdem ihr Vater gestorben ist, hat unsere Mandantin gegenüber dem Notar erklärt, die Erbschaft nicht antreten zu wollen. Das hat sie später bereut. Aber die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist unwiderruflich“, sagt Anwältin Margarita Obergantschnig von der Kanzlei „Lanker Obergantschnig“ in Klagenfurt. „Die Frau ist erst zu uns gekommen, als das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet war und sie alle entsprechenden Erklärungen unterzeichnet hatte.“ Durch ihre Unterschrift hat die Betroffene auf viel Geld verzichtet, das ihr zugestanden wäre.