Sobald der Frühling da ist, nutzen vor allem Kinder und Jugendliche verschiedenste Sport- und Freizeitgeräte, um von A nach B zu gelangen - oder auch einfach nur mit ihnen zu spielen. Und weil auch Ostern nicht mehr weit weg ist und Tretroller, Fahrrad, Skateboard & Co. beliebte Geschenke sind, ist es gut, sich die wichtigsten Vorschriften rund um die verschiedenen Gefährte in Erinnerung zu rufen.

ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried klärt auf: "Mit welchem Gefährt man wo und in welchem Alter unterwegs sein darf, ist teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Man sollte auch nicht vergessen, dass im Rahmen der Aufsichts- bzw. Obsorgepflicht auch die Eltern gefordert sind, ihrem Nachwuchs die Regeln näherzubringen und auf die richtige Ausrüstung zu achten - das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze befreit die Eltern nicht automatisch von ihren Pflichten."

Am 1. April 2019 tritt außerdem die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, mit der sich auch einige Vorschriften für Kinder ändern. Der ÖAMTC-Experte gibt einen Überblick über die wichtigsten alten und neuen Bestimmungen: 

  • Fahrrad:
    Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre alt) Radfahren. Neu ab 1. April: Der Radfahrausweis, mit dem Kinder bisher ab 10 auch allein radeln durften, kann bereits ab dem 9. Geburtstag erworben werden, wenn die 4. Schulstufe besucht wird. Nichts geändert hat sich an der Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren, den Ausrüstungsbestimmungen (vorne weiße, hinten rote Reflektoren, gelbe Reflektoren an Pedalen und Speichen, Klingel/Hupe, zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, Licht bei schlechter Sicht oder Dunkelheit) und an den für Fahrräder erlaubten Verkehrsflächen (Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg sind tabu). Wer sich nicht an die Ausrüstungsbestimmungen hält, riskiert übrigens eine hohe Strafe: Bis zu 726 Euro pro fehlendem Teil sind möglich.

  • Tretroller:
    Damit sind Roller bzw. Scooter ohne Antrieb gemeint. Ab 1. April ist die Nutzung schon ab dem 8. Geburtstag erlaubt - bisher mussten Kinder mindestens zwölf Jahre alt sein oder in Begleitung einer mindestens sechzehnjährigen Begleitperson sein bzw. mind. zehn Jahre alt und einen Radfahrausweis besitzen. Fahren darf man auf Gehsteig und Gehweg, in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und Begegnungszonen - bei letzteren nur am Gehsteig. Auch auf gemischten Geh- und Radwegen darf der Scooter benützt werden, sowie in Spielstraßen, wenn diese eine maximal geringe Neigung aufweisen.

    Vorsicht ist beim Queren der Fahrbahn angesagt: Auch wenn dafür keine ausdrückliche Verpflichtung besteht, sollten Kinder vor einem Zebrastreifen stehen bleiben, absteigen und erst dann den Roller über die Fahrbahn schieben, wenn alle Fahrzeuge auch tatsächlich angehalten haben. Durch die Nutzung der Tretroller dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. So kann etwa das grundsätzlich zulässige Fahren mit dem Tretroller am Gehsteig bei einem erhöhten Fußgängeraufkommen verboten sein.

  • Skateboards, Drei- und Einräder, Go-Carts & Co.:Diese Geräte gelten vor dem Gesetz als Spielzeug und dürfen nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg und auf Radfahrstreifen benutzt werden. In der Fußgängerzone, auf dem Gehsteig, Geh- und Radweg oder in Wohn- und Spielstraßen (bei letzterer ist das Spielen nur erlaubt, wenn eine maximal geringe Neigung vorhanden ist) sind sie nur erlaubt, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Hinsichtlich der Altersgrenzen gilt das zum Tretroller Gesagte.

  • Inline-Skates & Rollschuhe: Auf Gehsteigen, Radfahranlagen (Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet), in Wohn- und Spielstraßen, Begegnungs- und Fußgängerzonen gestattet. Die Fahrbahn oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu. Steht nur die Fahrbahn als Verkehrsfläche zur Verfügung, ist das Skaten grundsätzlich verboten, so dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Vorschriften für E-Scooter erst in der 31. StVO-Novelle Bei Scootern mit E-Antrieb zeichnet sich nach dem entsprechenden Beschluss der 31. StVO-Novelle im Ministerrat ab, dass die Geräte auf jenen Verkehrsflächen genützt werden dürfen, die auch Radfahrern zur Verfügung stehen. Das sind dann die Fahrbahn bzw wenn vorhanden Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege sowie Fahrradstraßen und auch das Fahren gegen die Einbahn, wo dies Radfahrern gestattet ist. Dazu kommen noch Wohnstraßen und Begegnungszonen sowie Fußgängerzonen - bei letzteren soweit das Radfahren gestattet ist.

Ausnahmsweise werden vermutlich auch Gehsteige geöffnet werden können, wobei noch nicht klar ist, unter welchen Bedingungen und wie dies kundgemacht wird.

Und auch wenn es für Kinder unter 12 nur beim Fahrrad eine Verpflichtung dazu gibt: Ein Fahrradhelm gehört immer zur Grundausstattung und sollte mit Handgelenk-, Ellbogen und Knieschützern ergänzt werden.

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