Sicher auf der Piste: Wer haftet bei Schiunfällen?
Bin ich selbst schuld, andere Schifahrer oder gar der Pistenbetreiber? Was bei Wintersportunfällen zu beachten ist.
Im Winter 2024/25 kam es in Österreich zu rund 22.000 Verletzungen infolge von Schiunfällen. Häufig sind andere Pistenbenützer am Unfall beteiligt, aber auch ein schlechter Zustand der Piste kann Stürze begünstigen. Die Folgen sind oft gravierend: langwierige medizinische Behandlungen, Krankenstände und Verdienstentgänge sind keine Seltenheit. Aufgrund der steigenden Geschwindigkeiten auf den Pisten nehmen auch Schwere und Komplexität der Verletzungen zu, weshalb sich die Gerichte zunehmend mit Haftungsfragen nach Schiunfällen beschäftigen.
Die FIS-Regeln
Wird ein Unfall durch einen anderen Schifahrer verursacht, orientieren sich die österreichischen Gerichte an den FIS-Regeln. Diese zehn Verhaltensregeln gelten als eine Art Straßenverkehrsordnung für das
Rücktritt vom Kauf: Habe ich ein Recht auf Umtausch?
Wenn das Weihnachtsgeschenk doch kein Volltreffer war, kann man es immer noch umtauschen, oder?
Entgegen der weit verbreiteten Annahme gibt es im österreichischen Recht jedoch kein generelles Umtauschrecht. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kennt lediglich den sogenannten „Kauf auf Probe“, der eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer voraussetzt.
Erst wenn die Ware innerhalb einer vereinbarten Frist nicht zurückgegeben wird, wird der Kauf endgültig wirksam. Solche Vereinbarungen finden sich gelegentlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder als Hinweis auf dem Kassenbon. Fehlt eine solche Regelung, ist es ratsam, ein Umtauschrecht bereits beim Kauf anzusprechen und schriftlich festzuhalten.
Meist wird beim Umtausch kein Geld rückerstattet, sondern ein Gutschein ausgestellt. Dieser ist grundsätzlich 30 Jahre gültig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt werden. Bei einer Insolvenz des Verkäufers kann ein Gutschein allerdings wertlos werden.
Besonderheit Onlinekauf
Anders stellt sich die Rechtslage beim Kauf im Internet dar. Hier besteht mit wenigen Ausnahmen ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Ein Grund für den Rücktritt muss nicht angegeben werden. Unterlässt es der Verkäufer, den Käufer korrekt über dieses Recht zu informieren oder ein Musterformular bereitzustellen, verlängert sich die Rücktrittsfrist um weitere zwölf Monate. Nach Abgabe der Rücktrittserklärung hat der Käufer 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden.
Auch geöffnete oder beschädigte Verpackungen stehen dem Rücktritt nicht entgegen, sofern das Öffnen zur Prüfung der Ware notwendig war. Der Verkäufer muss in diesem Fall sowohl den Kaufpreis als auch die ursprünglichen Versandkosten ersetzen.
Bei Eis und Schnee: Welche Pflichten haben Hauseigentümer?
Als Eigentümer einer Liegenschaft sollte man im Winter das Wetter im Blick behalten, denn man ist für freie Gehsteige verantwortlich.
Schnee und Eis bringen nicht nur winterliche Stimmung, sondern auch rechtliche Pflichten mit sich. Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Liegenschaftseigentümer, angrenzende Gehsteige zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt diese Pflicht für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Hausfront. Zusätzlich müssen Dächer von Schneewächten und Eis befreit werden, um Dachlawinen zu verhindern.
Werden diese Pflichten vernachlässigt und kommt es zu Verletzungen, drohen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Räumpflicht kann zwar vertraglich auf Dritte übertragen werden, doch sollten solche Vereinbarungen sorgfältig und schriftlich festgehalten werden. Gerade bei vermeintlichen Freundschaftsdiensten kann es sonst zu rechtlichen Unsicherheiten kommen, weshalb eine klare vertragliche Regelung empfehlenswert ist.