Wenn es draußen kälter wird, endet für viele auch die Fahrradsaison. Doch wohin mit dem Bike, wenn man es gerade nicht braucht? In vielen Wohnhäusern gibt es weder einen Fahrradabstellraum noch einen geeigneten Hof. Zahlreiche Radfahrer nutzen in solchen Fällen das Stiegenhaus. Dies ist problematisch, denn das Stiegenhaus gilt als Fluchtweg und muss für Hausbewohner und Einsatzkräfte jederzeit ungehindert begehbar sein.

Eine feuerpolizeiliche Regelung, für deren Einhaltung die Hauseigentümer auch haften und die auch sinnvoll ist, da im Brandfall jedes Hindernis zur tödlichen Falle werden kann. Vereinzelt gibt es zwar  Gerichtsentscheidungen, die in eine andere Richtung weisen, angesichts der Ausgangslage ist es jedoch sinnvoll, bei Bedarf immer zuerst zu prüfen, ob sich im Haus nicht andere Möglichkeiten für das Abstellen von Fahrrädern finden lassen.

Auch die Möglichkeit des Abstellens im Hof oder allgemein nutzbaren Garten sollte genau geprüft werden. Eine mietvertraglich zugesicherte Mitbenutzung eines für alle Mietparteien zugänglichen Hausgartens ist zwar üblich, man darf dort aber nur tun, was in einem Garten üblich ist. Dinge, wie zum Beispiel Fahrräder dauerhaft zu lagern oder abzustellen, fallen nicht darunter.