Es ist eine klassische Situation, die im täglichen Umgang von Unternehmern mit ihren Kunden bzw. Werkbestellern leider immer wieder auftritt: Ein Kunde hat beim Unternehmer ein Werk bestellt, bekommt dieses übergeben und stellt fest, dass es nicht vertragsgemäß hergestellt wurde. Sprich: Das Werk hat für ihn einen Mangel. Somit könnte er laut dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 1052 Bürgerliches Gesetzbuch) eine Zahlung des Werklohns verweigern.
Der Grazer Rechtsanwalt Andreas Kaufmann erklärt den Inhalt dieses Rechts: „Das Leistungsverweigerungsrecht ist für einen Besteller bzw. Kunden ein Hilfsmittel, um seinen Anspruch auf Verbesserung des mangelhaften Werkes abzusichern. Wichtig ist dabei, dass der Besteller den gesamten Werklohn und nicht nur die Kosten für die Beseitigung des Mangels zurückbehalten darf.“

Richtwert fünf Prozent. Was ein Kunde aber nicht tun sollte: Den Werklohn zurückzubehalten, wenn die Verbesserungskosten nur rund drei Prozent des Werklohns ausmachen würden. Diese Vorgangsweise wäre laut allgemeiner Rechtsprechung schikanös und somit unzulässig. Übersteigen die Verbesserungskosten im Verhältnis zur Gegenleistung aber fünf Prozent, dann liegt ein solches Missverhältnis nicht mehr vor. Andreas Kaufmann: „Aber Vorsicht! Dabei handelt es sich ausschließlich um Richtwerte. Eine eindeutige Judikatur, ab welchem Prozentpunkt von einer schikanösen Rechtsausübung auszugehen ist, gibt es nicht.“

Voraussetzung für eine Verweigerung der Werklohn-Zahlung ist zudem, dass der Mangel behoben werden kann und dass der Werkbesteller dies auch ernstlich haben möchte. Er darf dabei aber nicht mehr verlangen, als es ihm nach dem zugrundeliegenden Werkvertrag zusteht.
Dem Unternehmer steht es wiederum frei, die Verbesserung nach dem ­eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich an Vorgaben des Bestellers halten zu müssen.
Lässt dieser eine Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht zu, vereitelt er die Verbesserung oder lässt er das mangelhafte Werk sogar von einem Dritten vervollständigen, kann er die Bezahlung des Werklohns nicht mehr verweigern.