Bei befristeten Mietverträgen ist eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur eingeschränkt möglich. Sowohl Mieter als auch Vermieter sind an die wirksam vereinbarte Befristung gebunden.  Ausnahmen gibt es für Mieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, da diese nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis wirksam auflösen können.

Problematisch wird es, wenn bei einem unbefristeten Mietverhältnis ein Kündigungsverzicht aufgenommen wird. Laut oberstgerichtlicher Judikatur ist ein Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich möglich. Lediglich die völlige Ausschaltung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung wird als sittenwidrig beurteilt. Die Möglichkeit einer sogenannten „außerordentlichen Kündigung“ aus wichtigem Grund darf also nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Außergerichtliche Einigung

Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist natürlich immer möglich. Mietern, welche trotz vereinbartem Kündigungsverzicht ihr Mietverhältnis vorzeitig lösen möchten, ist geraten, zu Beginn der Gespräche das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen. Eventuell ist eine außergerichtliche Einigung möglich. In manchen Fällen lässt der Vermieter den Mieter auch aus dem Vertrag heraus, wenn ihm dieser einen anderen Mieter vorschlägt.

Eines sollte dabei klar sein: Ohne Zustimmung des Vermieters bzw. Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes bleibt der Mieter an einen vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht gebunden.