Österreich bekommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gegenwind für eine nationale Regelung gegen Sozialdumping. Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt nach einem Gutachten des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom Dienstag gegen EU-Recht.

In dem konkreten Rechtsstreit (C-33/17) hat das slowenische Unternehmen "Cepelnik" Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten im Wert von 12.200 Euro erbracht. Das Unternehmen verlangt vom österreichischen Auftraggeber den noch ausstehenden Restwerklohn.

Bezirksgericht Bleiburg hat Fall an EuGH verwiesen

Der Auftraggeber macht geltend, dass er den ausstehenden Lohn bereits bezahlt habe. Er habe diesen Betrag (5200 Euro) nämlich mit schuldbefreiender Wirkung als Sicherheitsleistung für eine Geldstrafe, die das slowenische Bauunternehmen in Österreich möglicherweise zu zahlen habe, an die österreichische Verwaltung abführen müssen. Diese habe nämlich eine Untersuchung gegen das slowenische Bauunternehmen eingeleitet wegen etwaiger Nichtanmeldung entsandter Arbeitnehmer und fehlender Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache. Begründet wurde die Anordnung der Sicherheitsleistung mit dem ausländischen Firmensitz. Das zuständige Bezirksgericht Bleiburg hat den Fall an den EuGH verwiesen.

Der Generalanwalt hält eine solche Regelung wie in Österreich, die zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping erlassen wurde, für unzulässig nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die österreichische Regelung würde über das hinausgehen, was erforderlich sei, um den nationalen Behörden die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von nationalem Arbeitsrecht zu ermöglichen, erklärte er.