Und zur Haftung von Wüstenrot bezüglich der behaupteten Fehlberatung erklärt der Experte: „Der OGH stellt immer wieder fest, dass Versicherungsangestellte im Außendienst nur eine eingeschränkte Beratungspflicht haben und (nur) auf erkennbar falsche Vorstellungen des Kunden eingehen müssen. Dies dürfte hier aber der Fall sein.“ Aufgrund der Unversicherbarkeit des Risikos glaubt Jesenitschnig aber, dass nur Anspruch auf Rückabwicklung des unter falschen Voraussetzungen entstandenen Vertrages und auf Ersatz der gezahlten Prämien samt Zinsen und Kosten bestehe. „Wir sind bereit, die bisher angelaufenen Kosten in der Höhe von 165,96 Euro im Rahmen einer erweiterten Rechtsberatung zu übernehmen und haben den Betrag bereits angewiesen“, erklärte die Pressesprecherin von Wüstenrot auf Anfrage des Ombudsmannes. Eine darüber hinausgehende Deckung weiterer Kosten sei „bedingungsgemäß leider nicht möglich“. Beratungsfehler konnte oder wollte Wüstenrot keinen feststellen.