Mit September wurde die Corona-Kurzarbeit beendet. Das neue Dauermodell wurde, wie es Arbeitsminister Martin Kocher bereits öffentlich beschrieb,  "zu überwiegenden Teilen an das Vor-Pandemie-Modell angepasst" und hat wieder den ursprünglichen Zweck, "ein Unterstützungsinstrument für besondere einzelne Krisenfälle zu sein". Laut Arbeitsministerium ist derzeit eine niedrige dreistellige Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern österreichweit zur Kurzarbeit vorangemeldet. Bis Ende August liefen nach Angaben des Arbeitsmarktservice noch 13 Kurzarbeitsprojekte von bundesweit elf Betrieben. Am Höhepunkt der Coronakrise waren über eine Million Beschäftigte in Kurzarbeit.

Mit ein Grund für den starken Rückgang sind, wie es die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner formuliert, die strenge Arbeitsmarktprüfung, die schon im Rahmen des bis 30. September 2023 geltenden Kurzarbeitsmodells vorzunehmen war. "Diesbezüglich kommt es ab 1. Oktober zu Änderungen", sagt Irina Prinz, Expertin für Fragen des Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes bei Rabel & Partner und klärt über die Details auf.

Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Unternehmen können unabhängig von der Betriebsgröße Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf externe Umstände – etwa auf einen Auftragsausfall – zurückzuführen sind und vom Unternehmen nicht beeinflussbar sind. Saisonbedingte wirtschaftliche Probleme zählen nicht dazu. Auch betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf eine Erhöhung der Energiekosten, einen Arbeits- bzw. Fachkräftemangel oder versäumte betriebliche Strukturanpassungen zurückzuführen sind, können nicht als Begründung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe herangezogen werden. Kurzarbeit aufgrund von Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen wie Feuerschäden ist möglich. Die wirtschaftlichen Gründe sind auch zahlenmäßig zu belegen: etwa durch Umsatzzahlen aus Vergangenheit und im Rahmen einer Prognose.

Hat sich bei der Arbeitsmarktprüfung etwas geändert?

Wie im bisherigen Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichwertige Stellenangebote in der Region und Branche bestehen. Neu ist, dass von dieser Arbeitsmarktprüfung abgesehen wird, wenn die Kurzarbeit nur für maximal drei Monate beantragt wird. Unabhängig von der Dauer wird jedoch stets eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, wenn nur bis zu zehn Beschäftigte in die Kurzarbeit einbezogen werden. Für Kurzarbeit gilt auch künftig eine verpflichtende Beratung durch das AMS, zudem ist sie immer im Vorhinein zu beantragen.

Welche Arbeitszeit-Reduktion ist möglich?

Die Arbeitszeit kann während der Kurzarbeit ab 1. Oktober 2023 zwischen zehn und maximal 90 Prozent reduziert werden.

Wie steigen Arbeitnehmer dabei finanziell aus?

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten 88 Prozent ihres Bruttoentgelts. Die bisherige Vorgehensweise von Nettoersatzraten entfällt. Das führt in der Regel zu rund 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Als Berechnungsgrundlage dienen die letzten drei voll entlohnten Kalendermonate vor der Kurzarbeit.

Wie werden Arbeitgeber gefördert?

Sie erhalten während der Kurzarbeit vom AMS einen Teil der Kosten für die Ausfallstunden als Kurzarbeitsbeihilfe – beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen verbunden mit Qualifizierungsmaßnahmen als Qualifizierungsbeihilfe. Neu ist, dass sich diese Beihilfe – wie bereits im Kurzarbeitsmodell vor Covid – an den anteiligen Aufwendungen orientiert, die der Arbeitslosenversicherung erwachsenen würden, wenn die betroffenen Beschäftigten arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die erhöhten Aufwendungen der Arbeitgeber für die Beiträge zur Sozialversicherung.