Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte den deutsche Verein "DSV aktiv/Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband" geklagt, da dieser eine automatische Vertragsverlängerung bei einer Skiversicherung in den Klauseln hatte. Nun bekam der Verein vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht, berichtet der VKI. Das Urteil ist rechtskräftig.

"Die Ausführungen des OGH sind weit über den Anlassfall hinaus von Bedeutung, nicht zuletzt, da länderübergreifende Gruppenversicherungen häufiger werden", so der VKI am Donnerstag in einer Aussendung. Im aktuellen Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming beim Kauf von neuen Skiern zusätzlich eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit wollte er die Skiversicherung kündigen. Doch der Skiverband teilte ihm mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre. Dabei berief er sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Hinweis erforderlich

Dazu erklärte am Donnerstag VKI-Juristin Marlies Leisentritt: "Die Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung ist nach österreichischem Recht unzulässig. Denn der deutsche Verein hatte sich - bereits im Vertrag - nicht dazu verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Beginn der Kündigungsfrist auf die bevorstehende Vertragsverlängerung hinzuweisen, sofern sie nicht rechtzeitig kündigen."

Der "DSV aktiv/Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband" teilte am Freitag auf APA-Anfrage mit: "Wir sind von der Entscheidung des OGH enttäuscht und hätten uns einen anderen Ausgang des Verfahrens gewünscht. Selbstverständlich werden wir die Rechtsauffassung des OGH im Rahmen unserer Vereinsarbeit berücksichtigen."