Wer bis 18. Jänner in einem Hotel, Chalet oder Appartement übernachten will, muss nachweisen, dass es sich um eine Geschäftsreise handelt. Auch Personen, die systemrelevante Berufe ausüben, und hierfür vor Ort sind, dürfen in Beherbergungsbetrieben nächtigen, ebenso beispielsweise Arbeiter, die auf einer Baustelle tätig sind. Nur sie alleine sind es wohl nicht, die aktuell solche Übernachtungsmöglichkeiten nutzen.