Eine Maklerin, die mit der Vermieterin einer Wohnung ein wirtschaftliches Naheverhältnis hatte, darauf aber nicht hingewiesen hat, musste die Maklerprovision an die Mieter zurückzahlen. Die Arbeiterkammer (AK) führte ein entsprechendes Musterverfahren gegen die Maklerin, wie es am Montag in einer Aussendung hieß.

Die Geschichte im Detail: Herr S. und Frau F. beauftragten die Maklerfirma ÖRAG Immobilien Vermittlungsges. m. b. H., eine Mietwohnung mit rund 73 Quadratmetern zu finden. Nach einiger Zeit fand die Maklerin eine passende Wohnung. Die UniCredit Bank vermietete die Wohnung. Die Hausverwaltung der Vermieterin war die ÖRAG Österreichische Realitäten AG – einzige Gesellschafterin der Maklerin. Da die Hausverwaltung der Vermieterin die einzige Gesell-schafterin der Immobilienmaklerin war, bestand zwischen Vermieterin und Maklerin ein wirtschaftliches Nahverhältnis.

"Werden Mieterinnen und Mieter inhaltlich nicht ausreichend auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis hingewiesen, steht der Maklerfirma keine Maklerprovision zu", so Wohnrechtsexpertin Susanne Peinbauer. Ein Paar, das sich an die AK-Wohnberatung gewendet hatte, bekam nun die volle Maklerprovision (zwei Bruttomonatsmieten) inklusive Zinsen in der Höhe von 1975,56 Euro zurück.