Fluggäste, die bei Lauda (Laudamotion) beim Standard-Tarif nicht rechtzeitig online einchecken, müssen am Flughafen 55 Euro Check-in-Gebühren bezahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte diese Gebühr nun für unzulässig, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mit. Die Fluglinie wird berufen.

"Wenn der Kunde in der Reisedestination über keinen ausreichenden Internetzugang verfügt, kann er nicht online einchecken und ist gezwungen, die Gebühr in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Auch ein technischer Fehler bei Laudamotion kann dazu führen, dass Kunden diese Gebühr zu entrichten haben. Das kann nicht sachgerecht sein", sagte VKI-Juristin Cornelia Kern laut einer Aussendung. Der VKI ist im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich gegen die Gebühr vorgegangen.

Die Airline wehrt sich

Kunden müssten vielmehr durch aktives Anklicken der Tarifinformation die Höhe der Gebühr selbstständig erfragen. Während des gesamten Buchungsvorgangs werde die Höhe des Tarifs aber nicht automatisch angezeigt.

Die Airline will gegen das Urteil berufen. "Wir haben unsere Anwälte angewiesen, umgehend gegen diese Entscheidung Revision beim Obersten Gerichtshof einzulegen. Alle Lauda-Kunden werden mehrmals per E-Mail, SMS und während der Buchung darauf hingewiesen, vorab online einzuchecken", so Lauda-CEO Andreas Gruber in einer schriftlichen Stellungnahme zur APA. Lauda-Kunden würden bei der Flugbuchung ausdrücklich auf eine Gebühr des Flughafen-Check-ins hingewiesen. Es sei auch leicht während des Buchungsprozesses erkennbar, dass der Flughafen-Check-in bei gewissen Tarifen nicht inkludiert sei, so Gruber.

Gericht sieht weitere Klauseln als gesetzeswidrig an

Vom Oberlandesgericht wurde auch ein Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als gesetzwidrig eingestuft, nach der irische Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Laudamotion und Kunden zuständig seien. Laudamotion gehört zur irischen Fluglinie Ryanair. Die zugrundeliegende Klausel enthielt nach Ansicht des Gerichts mehrere unbestimmte Begriffe, die für den Durchschnittsverbraucher nicht klar verständlich sind.

Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, nach der irisches Recht für die Verträge zwischen Laudamotion und ihren Kunden hätte gelten sollen, falls einschlägige Gesetze nichts anderes vorschreiben.