Für Unternehmen soll ein Börsengang künftig leichter und schneller möglich werden. Um an der Börse zugelassen zu werden, muss eine Aktiengesellschaft bald nur noch ein Jahr etabliert sein und nur noch einen Jahresabschluss veröffentlichen. Bisher waren es drei Jahre und drei Abschlüsse. Damit soll vor allem jungen Firmen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden.

Die Erleichterung ist Teil des „Listing Act“, der am Dienstag den Finanzausschuss passiert hat. Die Novelle setzt EU-Recht in nationales Recht um, geändert werden müssen dafür das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz, geht am Dienstag aus der Parlamentskorrespondenz hervor.

Schwellenwert für Wertpapierprospekt steigt

Im Zuge der Neuerungen wird zudem der Schwellenwert für ein Wertpapierprospekt auf ein Emissionsvolumen von 12 Millionen Euro angehoben, bisher musste bereits ab fünf Millionen Euro ein Prospekt veröffentlicht werden. Weiters gibt es die Option für ein vereinfachtes Prospekt für Emissionsvolumen zwischen zwei und zwölf Millionen Euro. Der Mindeststreubesitz – also die Quote, wie viele Aktien bei einem Börsengang frei verkauft und gekauft werden können – sinkt von 25 auf 10 Prozent. Bei Eigengeschäften von Führungskräften wird die Schwelle für die Meldepflicht von 5000 Euro auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben.

Gleichzeitig werden im Rahmen der Umsetzung des „BMR-Review“ – also der Evaluierung der Benchmark-Regulation der EU – der Finanzmarktaufsicht (FMA) mehr Befugnisse eingeräumt. Ab 2027 kommt eine Billigungspflicht für Veranlagungsprospekte. Damit soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Die Neuerungen rund um den Listing Act sollen mit 6. Juni in Kraft treten, jene rund um den BMR-Review sollen erst ab 1. Jänner 2027 in Kraft treten.