Im Sommer wurden mehrere Fälle von Frauen bekannt, die während oder nach ihrer Bildungskarenz vom AMS aufgefordert worden waren, das während der Bildungskarenz bezogene Weiterbildungsgeld zurückzubezahlen, weil die Weiterbildung bestimmte formale Kriterien nicht erfüllt habe. „Zur Info: Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in seiner ersten Entscheidung betreffend Rückforderung eines aus Sicht des AMS zu Unrecht bezogenen Bildungskarenzgeldes (Fälle mehrfach in den Medien), die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des AMS bestätigt“, postete AMS-Vorstand Johannes Kopf dazu in den sozialen Medien.
Kein seminaristischer Anteil
Der Hintergrund der Geschichte: Vor mittlerweile mehr als einem Jahr beschwerte sich eine Bezieherin von Weiterbildungsgeld beim AMS, dass sie im Rahmen ihrer Bildungskarenz einen Kurs gebucht habe, der nun nicht stattfinde. Das AMS stellte im Rahmen der nachfolgenden Recherchen fest, dass der betreffende Onlinekurs ohne jedweden seminaristischen Anteil (mit einem menschlichen Gegenüber), wie es verlangt wird, stattfindet und damit kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. Das Institut übergab den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern aber für den Antrag auf Weiterbildungsgeld Bescheinigungen, die das Gegenteil behaupteten, ein Fall von Betrug also, bei dem es um ein einziges Institut geht, wie man beim AMS bestätigt – und um 80 betroffene Personen.
„Sechs dieser Personen haben das Weiterbildungsgeld nach entsprechendem Bescheid des AMS bereits zurückgezahlt, 43 haben Beschwerde eingebracht, also den Bescheid des AMS beeinsprucht und in einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nun zu Gunsten des AMS entschieden“, erklärt Gregor Bitschnau von der Bundesstelle des AMS, wobei es sich um tausende Euro Weiterbildungsgeld, die die Frau nun zurückzuzahlen hat.
Das Prozedere
Wer sich nun fragt, wie das AMS zuerst die Gelder ausbezahlen konnte und dann erst überprüfen konnte, ob alles rechtens ist, muss wissen: Bildungskarenz ist zuallererst eine Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Unternehmen, dass Bildungskarenz in Anspruch genommen wird und heißt noch nicht, dass man auch Weiterbildungsgeld beziehen kann. Der Dienstnehmer beantragt dann beim AMS Weiterbildungsgeld, weil er eine Weiterbildung machen möchte, was ihm zunächst auch immer bewilligt wird - mit dem Hinweis darauf, dass der Kurs gewisse Voraussetzungen erfüllen muss: 20 bzw. 16 Wochenstunden, 25 Prozent Seminaranteil bei Onlinekursen, ein noch immer aufrechtes Dienstverhältnis und noch ein paar formalistische Vorgaben. „Werden diese Vorgaben erfüllt und das Institut bescheinigt die Teilnahme an der Ausbildung, wird das Weiterbildungsgeld genehmigt“, sagt Bitschnau.
Woran das AMS gebunden ist
Das AMS überprüft die Institute, die Weiterbildungen anbieten, nicht. „Das AMS geht bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht mit dem Kursinstitut eine vertragliche Vereinbarung ein, sondern genehmigt Anträge auf Weiterbildungsgeld einzelner Personen“, heißt es beim AMS. Das Weiterbildungsgeld werde nach derselben Logik ausbezahlt wie das Arbeitslosengeld, wo es immer wieder Bescheide zur Rückzahlung wegen Nicht-Erfüllung der Vorschriften gebe. „Im Zusammenhang mit Bildungskarenz war es nun das erste Mal - und betrifft auch nur ein einziges Institut, das mittlerweile beim AMS gesperrt ist.“