Seit 2005 gibt es in Österreich für Eltern die Möglichkeit, dass jener Elternteil, der nach der Geburt des Kindes erwerbstätig bleibt, bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf dem Pensionskonto an den Elternteil übertragen kann, der zum Großteil die Kinderbetreuung übernimmt. Möglich ist dies bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird. Unter „Teilgutschrift“ ist die Summe der pro Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen zu verstehen. Diese werden mit 1,78 Prozent dem Pensionskonto gutgeschrieben.
Bis zum siebenten Geburtstag
„Was für viele nicht ganz klar ist, ist dass sie in den ersten vier Jahren über die Kindererziehungszeiten verhältnismäßig gut abgesichert sind. Dem erziehenden Elternteil wird hier aktuell soviel Pension angerechnet, als hätte er monatlich 2163 Euro Einkommen. Das Pensionssplitting ist für viele Eltern für die Zeit danach, maximal bis zum siebten Geburtstag des Kindes, besonders interessant, weil es da meistens eine längere Teilzeit-Phase gibt“, sagt AK-Expertin Bernadette Pöcheim.
Was für Frauen, „im Regelfall betrifft es ja Frauen“, außerdem besonders wertvoll ist, ist laut AK-Expertin, dass die Vereinbarung, wenn sie einmal getroffen wurde, unwiderrufbar ist. „Sie gilt also auch, wenn sich ein Paar trennt.“
Für fast alle Versicherten
Pensionssplitting ist prinzipiell für alle Versicherten möglich, egal ob Gewerbetreibende, Angestellte, neue Selbständige oder freie Dienstnehmer. „Nur für Beamte gelten Sonderregelungen“, sagt Pöcheim. „Dabei ist nicht relevant, ob die Eltern des Kindes oder der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, verheiratet oder verpartnert sind. Eine anerkannte Elternschaft genügt. Auch Adoptiv- oder Pflegekinder werden berücksichtigt.“ Nicht möglich ist eine Übertragung, wenn ein Elternteil bereits eine Pension aus eigener Versicherung bezieht. „Wichtig ist außerdem, dass das Pensionssplitting bis zum zehnten Geburtstag des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes beantragt wird.“