Bisher war man rechtlich der Vater eines Kindes, wenn man zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, das Kind anerkannt hat oder gerichtlich festgestellt wurde, dass man der Vater ist. So ist es im Paragrafen 144 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgeschrieben. „Dies ist jedoch bald anders“, sagt Anna Roschitz vom Notariat Pisk & Wenger.