Seit 1. September gilt österreichweit das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Gemeinden sind seitdem verpflichtet, Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu erteilen, das Amtsgeheimnis soll seitdem die Ausnahme sein, nicht mehr die Regel. Ein Paradigmenwechsel in Sachen Transparenz. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Steiermark einen Normprüfungsantrag an das Verfassungsgericht eingebracht, es möge das Gesetz als verfassungswidrig aufheben. Genauer: Den Paragraf elf, der regelt, wer bei Beschwerden zuständig ist.

Denn immer wieder sind Bürger mit der Auskunft, die sie erhalten, nicht zufrieden und legen Beschwerde ein. Etwa in einem Fall in der Gemeinde Gratwein-Straßengel. Ein ehemaliger Gemeinderat wollte wissen, wie die Verträge zwischen der Gemeinde und einem Verein zur Kinderbetreuung konkret ausschauen. Das sei ein „gravierender Eingriff in die Geschäfts- und Berufsgeheimnisse“ des Vereins und sei höher zu gewichten als die „reine Neugier“ des Fragestellers – also wurde keine Auskunft erteilt.

Verfassungswidrig? Es geht dem Landesverwaltungsgericht um den Instanzenzug

Der Ex-Gemeinderat legte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Dieses behandelt diese inhaltlich vorerst gar nicht, sondern hat ihrerseits den Antrag an das Höchstgericht gestellt, den oben erwähnten Punkt im Informationsfreiheitsgesetz zu prüfen. „Das IFG lässt unklar, ob gegen Bescheide der Bürgermeisterin beziehungsweise des Bürgermeisters direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann oder zunächst der Gemeinderat zuständig ist.“ Sprich: Dürfen sich Bürger gleich an das Verwaltungsgericht wenden oder müsste nicht eher der Gemeinderat im Beschwerdefall als zweite Instanz entscheiden?

„Ja, solche Prüfanträge sind vergangene Woche eingegangen“, bestätigt man beim Höchstgericht. Das sei grundsätzlich ein „normaler Vorgang“. Wichtig ist: Es geht dabei nicht darum, ob und welche Informationen von Bürgern abgefragt werden dürfen, sondern rein um den Instanzenzug. Mit einer Entscheidung sei nicht vor Juni, „realistischerweise eher im September“ zu rechnen, heißt es.

Dem Landesverwaltungsgericht gehe es jedenfalls nicht um eine zu hohe Arbeitsbelastung durch IFG-Beschwerden, wird betont. Von 1. September 2025 bis zum 20. Jänner 2026 landeten 35 Beschwerden bei den Richtern.