Wer in Österreich eine Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen will, muss sich laut Waffengesetz 1996 rechtfertigen. So steht es in Abschnitt 4, Paragraph 21: Der Antragsteller muss ein „Bedürfnis“ glaubhaft machen. Das klingt streng, ist in der Praxis aber erstaunlich einfach.