So lange es die Notstandshilfe in der jetzigen Form noch gibt (die blau-schwarze Regierung hat ja bereits angekündigt, diese abzuschaffen), ist es wichtig zu wissen, wie diese berechnet wird:

Sie beträgt ohne anzurechnendes Einkommen des Partners/der Partnerin 95 Prozent des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich 909,42 Euro (2018) nicht übersteigt.

In den übrigen Fällen bekommen Sie 92 Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.

Die Höhe der Notstandshilfe hängt auch davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Familienzuschläge werden gewährt, wenn die Antragsteller/-innen für den Unterhalt von Angehörigen (Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, eventuell auch für Ehe-, Lebenspartner/-in oder eingetragenen Partner/eingetragene Partnerin) zu sorgen haben.

Wie das Arbeitslosengeld ist auch die Notstandshilfe mit 60 beziehungsweise 80 Prozent (bei Anspruch auf Familienzuschlag) des täglichen Nettoeinkommens gedeckelt.

Die Notstandshilfe gebührt zeitlich unbegrenzt (solange die Notlage vorliegt), wird jedoch nur befristet für 52 Wochen zuerkannt. Danach muss sie erneut beantragt werden.

Wollen Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld. Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 Euro monatlich im Jahr 2018) möglich.

Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet, etwa Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder die Pension von Verwitweten.

Der gleichzeitige Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ist grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen.