FRAGE: Zu Beginn des Vorjahres hat eine Gesetzesänderung dazu geführt, dass jetzt auch früh erworbene Versicherungszeiten für die Pension angerechnet werden. Hat es einen Sinn, den Anspruch neu berechnen zu lassen?

ANTWORT: Im Einzelfall kann das durchaus sinnvoll sein, wie ein Beispiel zeigt. Eine Arbeitnehmerin, 1955 geboren, hatte früh zu arbeiten begonnen; bis die Kinder kamen. Dann hörte sie wieder auf, um sich ganz der Familie zu widmen.

Als die Kinder „aus dem Gröbsten heraus waren“, begann sie als geringfügig Beschäftigte wieder zu arbeiten.

Im Sommer 2016 ging die Frau zur Pensionsversicherungsanstalt. Sie wollte sich wegen ihrer Pension erkundigen, weil sie gerade 60 Jahre alt geworden war.

Die Auskunft war ernüchternd: Man sagte ihr, sie habe noch zu wenige Zeiten beisammen. Von Pension könne noch lange keine Rede sein, es würden insgesamt 84 Versicherungsmonate fehlen.

Die Arbeitnehmerin wollte das nicht so recht glauben und ging zur Arbeiterkammer. Dort musste die Beraterin den Bescheid der PVA aber bestätigen.

Fast ein Jahr später kam es zu einer Gesetzesänderung und die AK kontaktierte die Frau wieder.

Für Jahrgänge ab 1955 galten nun auch alle Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Pension. Alle Monate, die sie vor der Geburt der Kinder gearbeitet hatte, wurden nun angerechnet.

Damit fehlten der Mutter statt 84 Monate nur mehr vier. Sie kaufte diese Monate nach und stellte erneut einen Pensionsantrag, dem nun stattgegeben wurde.