In das Auto der Tochter unserer Leserin ist ein Lieferwagen einer Firma hineingefahren. Das Auto kam aus einer Nachrangstraße - mit „Vorrang-geben-Zeichen“ - wie die Frau versichert. Der Schaden am Auto der Tochter betrage circa 4000 Euro. Nach dem Unfall sei die junge Frau auf Anweisung der gerufenen Polizei mit der Rettung ins Krankenhaus Klagenfurt gebracht worden, wo diverse Prellungen diagnostiziert wurden.

Die Reparatur vorfinanzieren?

„Laut Polizei trifft meine Tochter am Unfall keine Schuld, sondern ausschließlich den Fahrer des Lieferwagens. Er wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt“, berichtete die Frau weiter, die folgende Informationen verunsichern: „Nun habe ich erfahren, dass den Schaden des Autos wir zahlen müssen und wir erst irgendwann auf Rückerstattung der Kosten klagen können.

Die Kosten des Leihwagens, den wir nehmen mussten, können nicht einmal von der gegnerischen Versicherung eingeklagt werden, sie sind in jedem Fall selbst zu bezahlen!“

„Ich finde das ungeheuerlich“!, entrüstete sich die Mutter des Unfallopfers und fragte sich: „Warum muss ich unverschuldet die Reparaturkosten übernehmen und dann noch hoffen, dass die gegnerische Versicherung mir die Reparaturkosten rückerstattet und dem Geld nachrennen?“

Ein Sachverständiger prüft

Üblicherweise werde der Schaden am Kraftfahrzeug des Geschädigten, in diesem Fall die Tochter unserer Leserin, von einem von der Versicherung des Unfallgegners beauftragten Sachverständigen geprüft und höhenmäßig festgestellt, erfuhren wir vom Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig.

„Sinnvoll ist dies in der Vertrauenswerkstätte der Leserin, weil sich Sachverständiger und Werkstätte über den notwendigen Reparaturumfang aussprechen und einigen können. Ergibt die Begutachtung einen Totalschaden, wird von der gegnerischen Versicherung nur der Zeitwert abzüglich des Restwertes des Wracks ersetzt“, führte der Experte aus und ergänzte: „Liegt ein Reparaturschaden vor, so ist diese in voller kausaler Höhe zu übernehmen und wird auch – bei eindeutigem Verschulden des gegnerischen Lenkers - übernommen!“ Eine Vorfinanzierung wäre in diesem Fall nicht nötig.

Die Frage des Ersatzwagens hänge davon ab, welche Variante bei der Haftpflichtversicherung gewählt worden sei.