FRAGE: Im obersten Stockwerk sind Mieter neu eingezogen. Diese haben im Stiegenhaus bereits seit Tagen allerlei Möbel gelagert. Darf das sein, weil oben niemand behindert wird?

Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband antwortet: Bei Mietwohnungen wird immer nur das Innere der Wohnung vermietet. Stiegenhäuser und Stiegenaufgänge sind aus feuerpolizeilichen Gründen freizuhalten. Auch beim Siedeln muss der neu ankommende Mieter sich so verhalten, dass allgemeine Flächen nicht durch seine Fahrnisse verstellt werden. Ein kurzfristiges Abstellen von Gegenständen, um Platz in der Wohnung zu haben wird, kein Problem sein. Ein tagelanges Stehenlassen der Gegenstände geht nicht.
Die Feuerpolizei macht keinen Unterschied, ob ein Mieter im ersten oder letzten Stock Gegenstände abgestellt hat oder nicht.
Es wäre in diesem Zusammenhang sinnvoll, den neuen Mieter darauf aufmerksam zu machen, dass die Ablagerungen von Gegenständen nicht gestattet sind. Hilft dies nichts, müsste man eine Meldung an den Vermieter oder die zuständige Hausverwaltung machen.