Für das Schwurgericht war die Höchststrafe unabdingbar. "Für diese Tat kann es keine andere Strafe geben", meinte der vorsitzende Richter Stefan Apostol in der Urteilsbegründung. Der Angeklagte habe "aus Mordlust" getötet. Das Opfer sei "qualvoll" gestorben und habe keine Chance zur Gegenwehr gehabt. Die Einweisung in den sogenannten Maßnahmenvollzug wurde aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen.