Das Gesetz zur Impfpflicht hat seine letzte Hürde genommen. Nach den Beschlüssen im Nationalrat vor zwei Wochen hat auch der Bundesrat am Donnerstagabend grünes Licht zur Pflicht zum Stich gegeben. Nun hat auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen das Gesetz beurkundet.

Kurz darauf erfolgte die Gegenzeichnung durch Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP). Am frühen Nachmittag wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Somit tritt es morgen, Samstag, in Kraft.

Einige Details zur Impfpflicht sind aber noch offen. So muss Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) in einer Verordnung etwa regeln, welche Impfstoffe gelten, wie lange Impfungen gültig sind und welche Ärztinnen und Ärzte unter welchen Bedingungen von der Impfpflicht befreien dürfen.

Weiter Warten auf Verordnung zu Ausnahmen

Inzwischen wurde auch ein Arbeitspapier zu jener Verordnung des Gesundheitsministeriums publik, die die Ausnahmen von der Impfpflicht regeln soll. Der „Kurier“ hat unter anderem berichtet. Im Ministerium will man das Papier nicht kommentieren, man sei noch in Abstimmungen, Abweichungen seien weiterhin möglich. Dabei, dass man die Veröffentlichung der Verordnung mit dem Unterschreiben des Bundespräsidenten verknüpft hatte, bleibe man. Es brauche die Verordnung zwar „nicht gleich mit Inkrafttreten des Gesetzes“, heißt es, sie solle aber „zeitnah“ veröffentlicht werden. Intern wird mit Ende dieser bis Anfang nächster Woche gerechnet.

Der publik gewordene Entwurf sieht unter anderem vor, dass Personen, die nach ihrer Genesung zwei Mal geimpft wurden, als vollständig immunisiert gelten. Wer aber zwei Mal geimpft war und danach genesen ist, erfüllt die Kriterien nicht. Ausgenommen von der Pflicht sollen auch Personen sein, bei denen „schwerwiegende Impfnebenwirkungen“ und „eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist", heißt es im Papier.

Keine standardisierten Befreiungen

Ausstellen dürfen die Befreiung von der Impfpflicht grundsätzlich zwei Gruppen von Ärzten: Ortsansässige Amts- oder Epidemieärzte sowie Fachambulanzen, unter anderem für immunsupprimierte oder neurologische Patienten. Eine standardisierte Form der Befunde für eine Befreiung wird es aber nicht geben, heißt es auf Nachfrage aus dem Ministerium. „Das liegt bei den Ländern.“ Dort hatte man sich zuletzt verwirrt über schwammig formulierte Kriterien für solche Befunde gezeigt.

Strafen bis zu 3.600 Euro

Die Impfpflicht wird für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten. Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie – 180 Tage lang – auch für Genesene. Der Strafrahmen geht im sogenannten "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro.

In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März ("Phase 2"). Sobald die ELGA GmbH die technischen Voraussetzungen zum Daten-Abgleich geschaffen hat, bekommen alle dann noch Ungeimpften ein Erinnerungsschreiben, das sie zur Impfung auffordert.

Sollte es epidemiologisch notwendig sein, tritt dann auch die dritte Phase in Kraft. Wer dann an einem von der Regierung festgelegten Impfstichtag kein gültiges Impfzertifikat vorweisen kann, erhält eine automatisierte Impfstrafverfügung über 600 Euro ausgestellt.

Aktuell erfüllen 1,32 Millionen Menschen in Österreich die Impfpflicht nicht. Das sind 17,8 Prozent der erwachsenen Bevölkerung - also mehr als jeder sechste Erwachsene. Besonders viele Personen ohne gültigen grünen Pass gibt es in Wien.

Aber auch in Kärnten und Vorarlberg hat ein Fünftel der erwachsenen Bevölkerung kein aktives Impf- oder Genesungszertifikat.