Im Schatten des Zweiten Weltkriegs und der Gräueltaten der Nazis hatten sich zahlreiche Staaten geeinigt, dass alle Menschen gewisse Rechte haben - egal, wer, woher sie sind.

Während die 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unverbindlich blieb, einigte sich 1950 der Europarat - eine Versammlung europäischer Staaten, die nichts mit der EU zu tun hat - auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), eine Liste von Rechten - und mit ihr auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, der ihre Einhaltung überwacht.

Österreich ist der EMRK nicht nur völkerrechtlich beigetreten, sondern hat sie auch in Verfassungsrang gehoben - das heißt, dass nicht nur der EGMR die Einhaltung dieser Rechte beurteilt, sondern auch der VfGH Gesetze an diesem Maßstab misst.

Ein immer wieder aktuelles Beispiel der Anwendung der EMRK - und der Rechtsprechung, die ihre Auslegung klärt: Ein Flüchtling, von dem der Staat festgestellt hat, dass ihm in seiner Heimat Folter oder Ermordung drohen, darf aufgrund des Folterverbotes in der EMRK keinesfalls dorthin abgeschoben werden - nicht einmal, wenn er in Österreich ein Gewaltverbrechen begangen hat.