In St. Pölten ist am Donnerstag die Flucht eines Insassen aus der Justizanstalt gescheitert. Der Häftling habe vermutlich zwei externe Helfer gehabt, bestätigte eine Sprecherin des Justizministeriums am Samstag auf Anfrage einen Bericht der "Kronen Zeitung". Die Rede war von einem "untauglichen Fluchtversuch", der "durch das engagierte und rasche Einschreitens eines Justizwachebediensteten verhindert" worden sei.

Der Insasse habe sich bei der Aktion verletzt, teilte die Ressortsprecherin weiter mit. "Er befindet sich derzeit in medizinischer Behandlung." Die Fluchthelfer seien zur Personenfahndung ausgeschrieben worden. Festgehalten wurde auch, "dass wir zu persönlichen Umständen von Insassen und Insassinnen aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben können". Bei dem Fluchtversuch seien "keine weiteren Personen verletzt noch Sachen beschädigt" worden.

Seil riss ab

Laut "Krone" sollte ein wegen Mordversuches einsitzender Mazedonier mittels eines Seils über die Mauer gezogen werden. Das Vorhaben sei gründlich danebengegangen. "Das Seil riss ab", schrieb die Zeitung. "Der Insasse stürzte noch innerhalb der Justizanstalt zu Boden." Er sei schwer verletzt worden.

Sicherung/Sicherheit würden ein Konzept darstellen, teilte die Sprecherin des Ministerium außerdem mit. Sicherheitsrelevante Vorfälle wie etwa Fluchten würden laufend evaluiert, es erfolge ein "multiprofessioneller Austausch auf verschiedensten Ebenen" (Anstaltsleitungen, Sicherheitsbeauftragte in den Justizanstalten, etc.). Darüber hinaus bestehe Austausch mit anderen Behörden und europäischen Strafvollzugsverwaltungen.

Analyse des Fluchtversuchs

"Jeder einzelne Fluchtversuch wird genau analysiert, um aus diesen Erkenntnissen und Erfahrungen zu lernen und vorhandene Sicherheitsmaßnahmen entsprechend zu adaptieren bzw. Sicherheitseinrichtungen nachzurüsten. Auch fließen diese Ergebnisse in die Aus- und Fortbildung des Justizwachepersonals ein", wurde in der Stellungnahme betont. Habe ein Insasse bereits einen oder mehrere Fluchtversuche unternommen, so würden für diese Person erhöhte Sicherheitsmaßnahmen im Strafvollzug gelten, "die Auswirkungen auf die Art der Unterbringung sowie die Personalstärke im Fall einer Aus- bzw. Vorführung haben". Darüber hinaus fänden diese Umstände auch Berücksichtigung bei der Gestaltung des Vollzugsplans (§ 135 StVG) des jeweiligen Insassen.