Die digitale Welt ist für viele schon ein fixer Bestandteil des Alltags: Wir nutzen zahlreiche soziale Netzwerke, tauschen Fotos per Facebook oder Instagram aus, kommunizieren via E-Mail und es besteht auch schon die Möglichkeit, mit seinem Zuhause von unterwegs in Kontakt zu treten – Stichwort "Smart Home". Der digitale Nachlass wird in der heutigen Zeit immer wichtiger.

Doch vorab: Was ist überhaupt digitaler Nachlass?

Unter dem Begriff können sich wenige Menschen etwas vorstellen. Eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Laut dem digitalen österreichischen Amt beinhaltet das digitale Erbgut jedoch jene Daten – von Blogs über Profile in sozialen Netzwerken bis hin zu Online-Bezahlungsdienste und Offline-Daten, die auf einem Gerät gespeichert sind (Fotos, Videos, Filme, Musik-Dateien) – die nach einem Todesfall im Internet weiter bestehen bleiben. In Lebzeiten speichern wir in der digitalen Welt zig elektronische Unterlagen, Bilder und Dokumente.

Erst nach dem Tod eines Nahestehenden machen viele die Erfahrung, dass es ein mühsamer Prozess ist, die verschiedenen Accounts, Guthaben und Abonnements aufzuspüren und zu entfernen. Denn während es in der "realen" Welt gepflegt wird, zu Lebzeiten den eigenen Nachlass zu regeln, wird auf den digitalen oft vergessen. "Die Bestimmungen des österreichischen Erbrechts sind auch auf den Übergang digitaler Daten anzuwenden. Die Erben treten in alle Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein", erklärt Notar Klaus Schöffmann.

Wie sollte digital vorgesorgt werden?

An das Sterben will man oft nicht denken und sich für den Ernstfall vorbereiten in der Regel noch weniger. Jedoch ist es wichtig, frühzeitig ein Testament anzuführen – auch für den digitalen Nachlass. Im Ernstfall ist es für die Hinterbliebenen hilfreich, die digitalen Unterlagen rasch zur Hand zu haben. Die Broschüre des ISPA – Internet Service Providers Austria – gibt dazu konkrete Auskunft.

Nach dem Tod verbleiben alle gespeicherten und übermittelten Daten beim jeweiligen Anbieter. "Problematisch ist für die Erben allerdings das Auffinden und der Zugang zu digitalen Inhalten, da diese weltweit verstreut auf Servern von international handelnden Unternehmen liegen", führt Schöffmann aus. "Außerdem sind die User oftmals nicht mit ihrem echten Namen im Internet präsent." Daher ist es ratsam, die Daten im Blick zu behalten, wenn es um die Regelung nach dem Ableben geht.

Gleiches gilt für den Krankheitsfall oder andere Umstände, bei denen selbst nicht mehr gehandelt werden kann. Dafür bewährt sich insbesondere eine Liste aller Benutzerkonten und dazugehörigen Passwörtern, die sicher aufbewahrt werden sollte. Wichtig hierbei ist, die digitalen Daten immer wieder zu aktualisieren.

Was soll im Testament stehen?

Nach ISPA muss festgehalten werden, wer welche Inhalte erbt. Je detaillierter ein Testament formuliert ist – auch was Online-Geld betrifft –, umso besser, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielfältig und noch nicht vollständig geklärt. Vier Möglichkeiten bieten sich laut der Broschüre für die Vorgehensweise mit den digitalen Konten: Erhaltung, Löschung, Archivierung oder Übertragung der Daten an Angehörige, Erben oder dritte Personen. All das kann ebenfalls im Testament angeführt werden und erleichtert den Hinterbliebenen den Umgang damit.

Sinnvoll ist auch, eine Vertrauensperson als Nachlassverwalterin zu bestimmen. Dies kann dazu bestimmt werden, Blogs oder andere soziale Inhalte zu verwalten. Vor allem bei Personen, die plötzlich aus dem Leben gerissen wurden, sind solche Dinge oft nicht schriftlich festgehalten. Manchmal sind Kontodaten auf den Firmen-Computern gespeichert. Hierbei ist es hilfreich, vorab mit der Firma zu klären, dass im Falle des Todes Zugang zu privaten Daten der oder des Verstorbenen für die Hinterbleibenden möglich ist.

Und wenn keine digitale Vorsorge gemacht wurde?

  • Google: Bei dem Kontoaktivitätsmanager kann bestimmt werden, ab welcher Zeitspanne der Nicht-Nutzung das Konto inaktiv gesetzte werden kann.
  • GMX: Es wird vom Server – sobald der Nutzer sechs Monate inaktiv war – eine Erinnerungsmail versendet. Bei weiteren sechs Monaten ohne Aktivität wird das Konto gelöscht.
  • Facebook und Instagram: Die beiden sozialen Plattformen bieten zwei Möglichkeiten an: die Löschung und den Erinnerungsstatus.
  • Twitter: Es ist nur eine Deaktivierung möglich nach dem Senden der Sterbeurkunde. Veröffentliche Inhalte bleiben bestehen.
  • Snapchat: Für die Löschung des Accounts ist eine Sterbeurkunde notwendig.
  • Pinterest: Für die Löschung des Accounts ist eine Sterbeurkunde notwendig.
  • Streaming-Anbieter: Nach dem Tod wird das Geld weiterhin vom Konto abgebucht und bis zur Deaktivierung ist es für die Hinterbleibenden ein langer Prozess. Am schnellsten geht es mit den Zugangsdaten, wobei das laut Nutzerbedingungen nicht erlaubt ist.
  • Klarna: Vermögen und Schulden gehören zum Erbe. Somit werden nicht nur Guthaben auf Klarna übertragen, sondern auch Rechnungen müssen beglichen werden.
  • Offline-Daten: Fotos, Videos oder Musik-Dateien können ebenfalls vererbt werden. Bei Abonnements von Zeitungen oder Fitnessstudios können im Falle des Todes die sofortige Kündigung eingeleitet werden. Es muss dem Kündigungsschreiben lediglich eine Kopie der Sterbeurkunde beigelegt werden.
  • Online-Banking-Zugänge: Von der jeweiligen Bank werden diese, sowie Bankkarten, gesperrt. Auskunft bekommt man dazu direkt bei der Bank oder beim Finanzamt.