Die Coronakrise brachte für viele Menschen massive Einkommensverluste. Rechnungen wurden gar nicht oder verspätet bezahlt. Zum ursprünglichen Rechnungsbetrag kommen dadurch teilweise heftige Mahnspesen. „Den Kunden werden von Inkassobüros schnell Kosten vorgeschrieben, die den ursprünglichen Rechnungsbetrag übersteigen. Für den Fall, dass die Rechnung nicht bezahlt wird, wird mit einer Klage gedroht“, sagt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun und hat auch ein drastisches Beispiel parat: „In einem mir vorliegenden Fall werden einer Kundin bei einem Warenpreis von 52,94 Euro zusätzliche Betreibungskosten in der Gesamthöhe von 82,47 Euro vorgeschrieben. Die Kosten für die sogenannte allgemeine Bearbeitungsgebühr sind in dem Schreiben des Inkassounternehmens mit 36,84 ausgewiesen.“ Da stellt sich freilich die Frage, ob man das hinnehmen muss.

Die Inkassokostenverordnung

„Grundsätzlich ist gegen die Beauftragung eines Inkassounternehmens durch ein Unternehmen rechtlich nichts einzuwenden“, sagt die Juristin. Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, nach Fälligkeit der Schuld eine Mahnung zu schicken, sie könnten gleich klagen. Man müsse aber wissen, dass es Höchstsätze für die Mahn- bzw. Interventionskosten gibt, die verbindlich in der sogenannten Inkassokostenverordnung geregelt sind, die unter dem Kürzel BGBL Nr 141/1996 online im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) abrufbar ist.
„In Paragraf 3 dieser Verordnung sind die zulässigen Schuldnergebühren aufgeschlüsselt. Demzufolge darf beispielsweise für eine erste Mahnung bei einer Forderung von 19 Euro bis 73 Euro ein Betrag von maximal 7,27 Euro verrechnet werden.“ Ebenso seien in dieser Verordnung die Höchstsätze für sogenannte allgemeine Betreibungskosten geregelt, die das Inkassounternehmen noch aufschlagen darf. Braun: „Vom Inkassobüro ist bei diesen allgemeinen Kosten – unabhängig von der Verordnung – immer darzulegen, dass sie im gegenständlichen Fall auch angemessen sind und die Interventionsschritte erfolgversprechend sind. Dies wird bei einem Kunden, der schon hinreichend darlegte, dass er etwa aufgrund seiner zwischenzeitlichen Kündigung zahlungsunfähig ist, nicht der Fall sein.“

Was Konsumenten nun tun können, wenn ein Inkassobüro überhöhte Spesen verrechnet? „Dafür gibt es zwar keine Verwaltungsstrafen, aber Wissen ist Macht“, sagt die Juristin und ergänzt: „Sobald man dem Inkassounternehmen die Bestimmungen aus der Inkassokostenverordnung mitteilt, reduziert dieses in fast allen Fällen die Schuld oder die Betreibung der Forderung wird ganz eingestellt.“ Wer allerdings in Zahlungsverzug geraten ist und Kapital und Mahnspesen nicht auf einmal zahlen kann, sollte mit dem Inkassobüro unbedingt eine Ratenvereinbarung abschließen.

Jenen, die nachweislich durch die aktuelle Pandemie „erheblich“ in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, könnte derzeit auch Paragraf 3 des 2. Covid-19-Begleitgesetzes helfen. „Hier findet sich die Ausnahmeregelung, dass für vor dem 1. April 2020 eingegangene Verbindlichkeiten bzw. Altschulden, welche im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig werden, ein Schuldner nicht verpflichtet ist die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen“, erklärt Braun und empfiehlt Betroffenen zum Beispiel, dem Inkassoinstitut die Bewilligung des Antrags nach Unterstützung aus dem Härtefonds vorzulegen.

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