Grundsätzlich besagt Paragfraf 93 der Straßenverkehrordnung, dass Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Das gilt für Liegenschaftseigentümer
Schneeräumpflicht auf Privatstraßen
Unser Leser wohnt im städtischen Siedlungsgebiet in einer Sackstraße ohne Gehsteig. Die Straße befindet sich im gemeinsamen Besitz der Anrainer, der Leser fragt sich: "Gilt hier die gesetzliche Schneeräumpflicht überhaupt?"
© (c) Glaser - stock.adobe.com