Schon die Vorinstanzen lehnten das Begehren der Kinder im Unterhaltsverfahren gegen ihren Vater ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies nun: Der nicht betreuende Elternteil schuldet demnach ausschließlich Geldunterhalt, der sich nicht dadurch erhöht, dass er – im Rahmen seines Besuchsrechts – keinen weiteren (nicht geschuldeten) Natural-Unterhalt leistet. Aus der Rechtsprechung, dass das „übliche Ausmaß“ übersteigende Besuchskontakte zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen können, weil sich durch die dabei erbrachten Natural-Unterhaltsleistungen der Bedarf des Kindes vermindert, könne nicht geschlossen werden, dass umgekehrt unterdurchschnittliche Besuchskontakte zu einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht führen. Dies würde auf eine „unterhaltsrechtliche Bestrafung“ des kontakt-unwilligen Elternteils hinauslaufen, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.
Gute Frage
Vater hat wenig Kontakt zu Kindern: Muss er deshalb mehr Unterhalt zahlen?
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich unlängst mit der Frage, ob es unterhaltsberechtigten Kindern zusteht, von ihrem Vater einen 50-prozentigen Zuschlag zum (Geld-)Unterhalt zu verlangen, weil dieser nur einen unterdurchschnittlichen Kontakt zu ihnen pflege.
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