Tatsächlich ist der Briefempfänger von der Behörde möglichst eindeutig zu bezeichnen, das besagt Paragraf 5 des Zustellgesetzes. "Dadurch wurde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird", lautet die Auskunft der Datenschutzexperten des Finanzministeriums. Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde sei die Angabe des Geburtsdatums dann zulässig, wenn aufgrund des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks (etwa eines Strafbescheides) die eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig ist.

Auch ohne Verwechslungsgefahr

Die Datenschutzkommission sieht auch keinen Vorteil in der Methode, die Verwechslungsgefahr etwa durch Abfrage der Meldedaten zu überprüfen, damit sei die Anführung des Geburtsdatums auch in Fällen ohne konkrete Verwechslungsgefahr zulässig. "Die Offenlegung des Geburtsdatums gegenüber den Zustellorganen wiegt weniger schwer als die mögliche Fehlzustellung einer Sendung mit wichtigem Inhalt."  (Anmerkung: vgl. DSK vom 17.12.2010, GZ K121.636/0010-DSK/2010).

Im Falle der Zustellung von Finanz-Online-Zugangsdaten, wie im konkreten Fall, sei die eindeutige Bezeichnung des Empfängers jedenfalls als besonders wichtig anzusehen – die Zustellung zu eigenen Handen werde in Paragraf  3 Absatz 1 der FinanzOnline-Verordnung (FOnV) ausdrücklich angeordnet. "Die Rechtsprechung der Datenschutzkommission bzw. der Datenschutzbehörde ist somit auf den Zustellvorgang in Zusammenhang mit FON-Zugangsdaten übertragbar."
Der Wortlaut des Paragrafen 5 im Zustellgesetz, die erwähnten Erläuterungen sowie die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde würden daher klar für die Rechtmäßigkeit der bisherigen Vorgehensweise sprechen.