Ein 13-jähriger Torhüter muss für sein schweres Foul an einem gleichaltrigen Mitspieler 11.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das Geld kommt von der Haftpflichtversicherung. – Diese Geschichte ging dieser Tage durch alle österreichischen Medien und wirft dabei einige interessante Frage auf: Werden jetzt schon Kinder vor Gericht gezerrt? Wann entstehen im Sport Schadenersatzansprüche? Und was deckt eigentlich eine Haftpflichtversicherung?

Wo das Spiel aufhört

Wir haben den Klagenfurter Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig um eine Analyse des Sachverhalts gebeten. „Die Gerichte gehen davon aus, dass im Rahmen der Sportausübung eine gewisse Härte zu akzeptieren ist. Die Grenze ist dann erreicht, wenn der Regelverstoß fernab vom Spielgeschehen erfolgt oder eine Verletzung des Spielgegners absehbar ist, was bei diesem Foul wohl der Fall war. Einen solch krassen Regelverstoß kann auch ein 13jähriger erkennen,“ sagt er. Als Beispiel für noch tolerierbare "sporttypische Regelverletzungen" nennt Jesenitschnig den bei Zuschauern beliebten Body-Check unter Eishockeyspielern: "Er ist zwar ein klarer Regelverstoß, im Spielfluss aber durchaus geduldet und höchstens durch einen Penalty geahndet. Passiert solch ein Body-Check aber fernab des Spielgeschehens, somit nicht, um in den Besitz des Pucks zu kommen oder den Gegner aus dem Spiel zu bringen, dann braucht der Gegner auch nicht damit zu rechnen. Eine durch diesen Regelverstoß erlittene Verletzung berechtigt nicht nur zu einer Spielerstrafe, sondern auchzivilrechtlich zum Ersatz des Schadens."

Ein 13-Jähriger ist allerdings noch nicht strafmündig - das sind Jugendliche erst mit 14. „Strafrechtlich kann ihm also nichts passieren. Zivilrechtlich haftet er für Schadenersatz gegenüber dem geschädigten Mitspieler als Unmündiger ebenfalls nicht“, erklärt Jesenitschnig. Hier seien die Altersgrenzen allerdings schwimmend und die Beurteilung obliege dem Richter. In diese Beurteilung fließe das Alter ein und die Reife des Kindes, also wieweit er das Unrecht seiner Tat erkennen und die Folgen abschätzen konnte.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sei jedenfalls von Unmündigen kein Ersatz des Schadens zu erlangen. „Es gibt laut Paragraf 1310 ABGB allerdings eine Ausnahme: dann nämlich, wenn der Unmündige über Vermögen verfügt. Ein solches Vermögen ist auch eine Privathaftpflichtversicherung.“ Eine solche ist in der Haushaltversicherung miteingeschlossen, und Kinder sind mit den Eltern mitversichert. In der Haftpflichtversicherung sind, so Jesenitschnig, Verschuldensgrade bis hin zur groben Fahrlässigkeit gedeckt. "Die Handlung des Buben war als grob-fahrlässig anzusehen, weil er ohne Aussicht auf Spiel-Erfolg eine schwerwiegende Abwehrhandlung setzte. Er hat aber wohl nicht beabsichtigt, den Spieler zu verletzen."