Ist Bildungskarenz ein probates Mittel für Dienstnehmer, wirtschaftlich schwierige Zeiten zu überbrücken? Diese Frage stellen sich aktuell offenbar viele. Bei der Bildungsberatung der Arbeiterkammer geht es derzeit extrem häufig um dieses Thema, wie AK-Experte Thomas Hraba berichtet. „Interessanterweise liebäugeln derzeit aber auch viele, die in einem sicheren Dienstverhältnis stehen, mit einer Bildungskarenz“, fügt er hinzu. Im Lockdown hat offenbar so mancher erkannt, dass er sich beruflich verändern möchte.

Bildungskarenz und „Bildungsteilzeit“, die kleine Schwester der Bildungskarenz, sind grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich, Ausnahmen gibt es in manchen Kollektivverträgen. Die Kosten der Ausbildung werden dem Arbeitnehmer nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Dienstgeber ersetzt. Die Ausbildung muss inhaltlich nichts mit dem aktuellen Job zu tun haben. „Es dürfen nur nicht irgendwelche Hobbykurse sein, und es muss sich um eine nach den gültigen AMS-Standards qualifizierte Ausbildung handeln“, sagt AK-Arbeitsrecht-Expertin Verena Stiboller. Beide Varianten sind freilich mit Einkommensverlusten verbunden, die nicht für jeden zu stemmen sind.

Seit dem Frühjahr ist natürlich Kurzarbeit angesagt, um eine coronabedingt prekäre wirtschaftliche Lage zu überbrücken. Und Kurzarbeit der Phase 3 kann man auch mit Aus- und Fortbildung kombinieren. Dafür gibt es Fördergelder vom AMS. „Bildungszeiten gelten dabei als Arbeitszeit, die Bildungsmaßnahme sollte während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden“, sagt Stiboller. Ist dies nicht möglich, sei der Arbeitgeber berechtigt, entsprechend den Grundsätzen des Arbeitszeitgesetzes die ,Bildungszeit’ anzupassen. Lernzeiten würden soweit als Bildungszeit gelten, als sie ausdrücklich im Kursplan ausgewiesen sind. Dem Dienstnehmer entstehen keine Kosten für die Ausbildung. 60 Prozent trägt bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen das AMS, 40 Prozent der Dienstgeber.
Stibollers Empfehlung für alle, die sich für dieses Modell interessieren: „Gehen Sie aktiv auf Ihren Dienstgeber zu und unterbreiten Sie ihm einen entsprechenden Vorschlag!“ Der Dienstgeber ist aber nicht verpflichtet, zuzustimmen. Gleichzeitig müssen sich Arbeitnehmer in der Kurzarbeit 3 grundsätzlich für eine vom Dienstgeber angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildung bereithalten.

Welche Bildungsmaßnahmen in der Kurzarbeit gefördert werden? Aus dem sehr weiten Begriff „Aus-, Fort- und Weiterbildung“ ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass auch rein betriebsinterne Fortbildungen möglich sind. Das AMS definiert es so: „Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.“
Bleibt die Frage: Soll man sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wirklich in jedem Fall trauen, den Dienstgeber auf Weiterbildungsmöglichkeiten anzusprechen? AK-Bildungsberater Thomas Hraba meint dazu: „Man muss das Gelände einfach ein bisschen sondieren. Das ist in jeder Firma anders.“

Von der Babypause in die Bildungskarenz

Auch das ist möglich. "Wir bekommen derzeit auch verstärkt Anfragen von Frauen, die von der Elternkarenz direkt in die Bildungskarenz wechseln möchten, um sich gewissermaßen über Krisenzeiten zu retten", sagt Bernadette Pöcheim, die in der Arbeiterkammer Steiermark die Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung leitet. Man müsse aber wissen: "Möglich ist das nur dann, wenn direkt nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Bildungskarenz angehängt wird, und zwar ohne eine Unterbrechung dazwischen. Und der Arbeitgeber muss seine Zustimmung geben." Während der Bildungskarenz gibt es auch die Möglichkeit, Förderungen der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen: In der Steiermark sei an dieser Stelle auf das "Karenzbildungskonto" und den "Digibonus" verwiesen.  Danach kann eine Elternteilzeit – sofern die Vorraussetzungen vorhanden sind – in Anspruch genommen werden.