Seit dem 8. Februar dürfen Friseure, Fußpfleger, Kosmetik- und Nagelstudios, Masseure, Piercer und Tätowierer wieder Kunden begrüßen. Allerdings unter Auflagen: Wer eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Besuch im Salon oder Studio einen negativen PCR- oder Antigentest vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zur Identifizierung muss ein Ausweis hergezeigt werden. Während für Kunden FFP2-Maskenpflicht gilt, dürfen negativ getestete Dienstleister auf einen Mund-Nasen-Schutz zurückgreifen. Ausgenommen von der Testpflicht sind jene, die in den vergangenen sechs Monaten nachweislicheine Corona-Infektion durchgemacht haben.
Körpernahe Dienstleister
Eintrittstests sorgen für gemischte Gefühle
Wie geht es den körpernahen Dienstleistern im Bezirk Völkermarkt zwei Wochen nach dem Lockdownende? Wir haben nachgefragt.
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