Die Ausgangsbeschränkungen, die derzeit nur in der Nacht gelten, werden ab kommendem Dienstag auf den ganzen Tag ausgedehnt. Das geht aus einem Verordnungsentwurf hervor, der am Samstag vormittag an Parlamentsparteien und Sozialpartner verschickt wurde. Klarer und strenger definiert werden die Ausnahmen für das Verlassen des eigenen Wohnbereiches. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man künftig nur mehr den Lebenspartner, "einzelne engste Angehörigen" bzw. "einzelne wichtige Bezugspersonen" treffen.

Laut dem Entwurf der "COVID-19-Notsituationsverordnung" ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon aus dem Frühjahr bekannt) nur zu bestimmten Gründen zulässig. Klarer definiert wird, mit wem man sich künftig treffen darf - und zwar unter dem Punkt "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens". Dazu zählen der "Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".

Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten" ist gestattet. Ebenfalls unter die Ausnahme "notwendige Grundbedürfnisse" fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Grüne (Friedhofsbesuche oder "individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung") sind davon umfasst, auch die Tier-Versorgung wird explizit erwähnt.

Weiterhin raus darf man auch zur Ausübung von beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungen, "sofern dies erforderlich ist". Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele).

Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden-oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen - und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Strengere Besuchsregeln in Spitälern

Der jüngste Verordnungsentwurf für den erweiterten "Lockdown" bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.

Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.

Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird für Patienten limitiert, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Das selbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.

Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.