Nein, es handelt sich nicht um Winzerhäuser mit Weinbergblick, die der Eigentümer zu vergolden versuchte und dafür Leerstandsabgabe entrichten sollte. Sondern um ehemalige Werkswohnungen nahe des Zementwerks beziehungsweise Steinbruchs. Dennoch bekam er von der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße in 22 Fällen die Leerstandsabgabe vorgeschrieben, wie sie auch für ein Winzerhaus zu berappen ist: Acht Euro pro Quadratmeter, das ist es, was man in Ehrenhausen eben bezahlt.
Der Vermieter der Wohnungen legte gegen den Bescheid Beschwerde ein und erhielt vom Landesverwaltungsgericht Steiermark recht. Und das in 22 Fällen. Ehrenhausen muss die Abgabe (für 2023) zurückzahlen. Das befeuert in der Steiermark einmal mehr die Debatte über Sinn- und Unsinn der Leerstandsabgabe.
Der Wiener Rechtsanwalt Sebastian Krumpel hat den Vermieter, dessen Vater die Werkswohnungen in der Südsteiermark einst erworben hat, erfolgreich vertreten. Er persönlich verstehe, wenn Kommunen gegen Spekulationen mit Wohnraum vorgehen wollen. Aber das „darf kein Freibrief für die Gemeinde sein, zu kassieren“.
„Alles versucht“
Denn im Fall seines Klienten wurde nicht spekuliert oder gehortet, sondern „alles versucht, um die Wohnungen zu vermieten. Dafür soll man nicht bestraft werden.“ Freilich weiß auch Krumpel, dass es im Gesetz keine Ausnahme für – sinngemäß – erfolgloses Vermieten gibt. Eine solche Ausnahme ist nur für Wohnraum von Gemeinnützigen und der Gemeinde selbst definiert. Weil bei „diesen davon auszugehen ist, dass ein Leerstand in nicht spekulativer Absicht erfolgt“.
Auf diese Lücke wurde in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes unter anderem hingewiesen. Tenor: Der Beschwerdeführer habe [...] glaubhaft dargelegt, dass er einige Versuche unternommen hat, die leerstehenden Wohnungen in den Zinshäusern zu vermieten. Und: „Da diese Bemühungen erfolglos blieben, hat er vor drei Jahren einem Makler den Auftrag gegeben, Käufer für die Zinshäuser zu finden, bis dato aber ebenfalls erfolglos.“
Vor dem Höchstgericht
Die Causa Ehrenhausen reicht aber nicht aus, um das komplette Gesetz zu kippen. „Das Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung eine Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen“, heißt es mit Hinweis auf einen Streitfall in Irdning-Donnersbachtal, der vor dem Verfassungsgerichtshof gelandet ist. Begründung damals: „Für den Verfassungsgerichtshof haben sich [...] keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [...] definierten Kategorien zur Bestimmung des Abgabensatzes in unsachlicher Weise festgelegt worden wären.“
„Abschaffung ist umzusetzen“
An der Leerstandsabgabe festzuhalten, denkt man in der Grazer Burg nicht. „Die Abschaffung der Leerstandsabgabe ist ein Punkt im Regierungsprogramm und daher umzusetzen“, so der Sprecher von LH Mario Kunasek (FPÖ). Die Leerstandsabgabe sei Teil des Deregulierungsprozesses, nicht aber der Budgetgespräche, da „es sich um eine Gemeindeabgabe handelt und nicht unmittelbar das Landesbudget tangiert“.
Die Grünen hingegen fordern, das „Gesetz rasch zu überarbeiten und die durch das Urteil offengelegten Schwächen zu beseitigen“, so Lambert Schönleitner. Er warne davor, diese für die Gemeindekassen so wichtige Abgabe abzuschaffen.