Dass in Verträgen jedes Detail zählt, beweist der Fall einer Kärntner Pferdehalterin, der ein kleines Wort jetzt mehrere Tausend Euro an Tierarztkosten erspart hat. Die Frau ist Besitzerin einer Stute, die im vergangenen Jahr wegen einer Knochenabsplitterung am Sprunggelenk operiert werden musste.
Die Absplitterung hatte bereits die Sehne des Tieres gereizt und so musste auch diese medizinisch behandelt werden. Die Frau hatte eine OP-Versicherung für ihr Pferd abgeschlossen und ging daher davon aus, dass ihr die Kosten für die teuren Behandlungen abgegolten würden. Zuerst wollte die Versicherung aber lediglich 1500 Euro für den Sehnenschaden bezahlen. Nachdem die Betroffene hartnäckig protestierte, wurde ihr die vertragliche Höchstsumme für die Behandlung von Frakturen von 4000 Euro überwiesen.
Das Wort „sowie“ war entscheidend
Die Versicherung weigerte sich daraufhin, zusätzlich die Operations- und Nachbehandlungskosten zu tragen, da laut dieser diese Posten bereits im Deckelungsbetrag von 4000 Euro enthalten seien. Das bezweifelte die Frau und sie wandte sich an die Arbeiterkammer (AK) Kärnten. AK-Konsumentenschützerin Kathrin Halbherr prüfte die Unterlagen und stellte fest: „Aus dem Haftungsumfang der Polizze geht eindeutig hervor, dass für Frakturen 4000 Euro sowie bis zu 1500 Euro für Operationen von unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen zustehen – plus die Nachsorge bis zu 15 Tage nach dem Eingriff.“
Das Wörtchen „sowie“ im Vertrag beweise schwarz auf weiß, dass es sich um zwei getrennte Kostenzusagen handle und auch die Nachsorge separat abgegolten werden muss, da der Vertrag an keiner Stelle eine Koppelung an den OP-Deckel erwähne, so die Konsumentenschützerin. Daraufhin überwies die Versicherung zusätzlich zu den ersten 4000 Euro weitere 4155 Euro an die Kärntnerin.
AK-Präsident Günther Goach rät: „Bleiben Sie bei der Ablehnung von Versicherungsleistungen hartnäckig und lassen Sie die Verträge genau prüfen. Oftmals weichen die internen Auslegungen der Versicherer von der tatsächlichen rechtlichen Textierung ab.“