Der Aufschrei in der Tiebelstadt war groß, als ein Feldkirchner vor wenigen Tagen einen ökumenischen Bildstock, der sich auf seinem eigenen Grund befand, abgerissen hat. Sein Argument: Das Fundament sei porös und daher nicht mehr sicher gewesen. Viele Leser haben sich die Frage gestellt: Darf man einen Bildstock einfach so abreißen? Im vorliegenden Fall lautet die Antwort: Ja.

Knackpunkt ist in so einem Fall der Denkmalschutz. „Wenn ein Bildstock nicht unter Denkmalschutz steht, obliegt es dem Eigentümer, was er damit macht. Er kann ihn auch jederzeit entfernen“, sagt Landeskonservator Gorazd Živkovič. Der Bildstock in Waiern war rund 40 Jahre alt und unterlag nicht dem Denkmalschutz. Sollte ein Bildstock unter Denkmalschutz stehen, sei, so Živkovič, jede Änderung bis hin zur Entfernung mit dem Denkmalamt abzustimmen.

Der Bildstock muss auch nicht profanisiert, also entweiht werden. „Bildstöcke werden in der Regel nicht geweiht, sondern gesegnet“, sagt Diözesankonservatorin Rosemarie Schiestl. Anders sei dies bei Sakralbauten, wie Kirchen oder Kapellen. Diese unterliegen sowohl den kirchlichen Bestimmungen als auch dem staatlichen Denkmalschutz. Änderungen, bis hin zu einem eventuellen Abriss, sind nur in Abstimmung mit der Kirche und dem Bundesdenkmalamt möglich und darüber hinaus genehmigungspflichtig.

So hat der Bildstock ursprünglich ausgesehen
So hat der Bildstock ursprünglich ausgesehen © Willi Modritsch

Da es sich um einen Bildstock ohne Denkmalschutz auf einem Privatgrund gehandelt hat, sieht auch die Polizei keinen Handlungsbedarf. Strenger sieht es der Gesetzgeber, wenn  es sich um „fremde“ Bildstöcke handelt. „Wenn religiöse Gegenstände zerstört oder beschädigt werden, handelt es sich automatisch um schwere Sachbeschädigung“, sagt Bezirkspolizeikommandant Erich Londer. Unter religiösen Gegenständen versteht der Gesetzgeber laut Paragraf 126 des Strafgesetzbuches „Sachen, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft gewidmet ist“. Weiters betroffen sind Gräber oder Grabstätten sowie Gegenstände, die unter Denkmalschutz stehen.